Satzung

Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (Stiftung UPD) ist eine gemeinnützige Organisation, die sich der unabhängigen Beratung und Unterstützung von Patientinnen und Patienten in Deutschland widmet. Die Satzung der Stiftung UPD bildet dabei die verbindliche Grundlage für Auftrag, Struktur und Verantwortlichkeiten der Organisation. Sie schafft Transparenz über Ziele, Aufgaben und Entscheidungswege.

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

(3) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Sicherstellung einer unabhängigen, qualitätsgesicherten und kostenfreien Information und Beratung von Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen, vor allem zu den Leistungen und zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und die dabei geltenden Grundsätze der wirtschaftlichen und qualitätsgesicherten Leistungserbringung durch natürliche und juristische Personen, die Leistungen nach dem SGB V oder SGB XI erbringen. Hierdurch sollen die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten und die Patientenorientierung im Gesundheitswesen gestärkt und mögliche Problemlagen im Gesundheitssystem aufgezeigt werden. Die Stiftung dient damit dem gemeinnützigen Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheits-
pflege (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Abgabenordnung (AO).

(2) Der Zweck der Stiftung wird verwirklicht durch den Betrieb eines bundesweiten und zentral organisierten digitalen und telefonischen Informations- und Beratungsangebotes so wie durch die in jedem Bundesland vorzuhaltenden regionalen Informations- und Beratungsangebote.

§ 3 Grundsätze der Informationen und Beratungen

(1) Die Informationen und Beratungen haben sich an den individuellen Bedarfen auszurichten. Dazu gehört insbesondere, dass die altersspezifischen Besonderheiten, das biologische und soziale Geschlecht sowie die lebenslagenspezifischen Besonderheiten beachtet werden. Diskriminierungen jeglicher Art sind auszuschließen. Die Information und Beratung der Ratsuchenden hat niedrigschwellig, bürgernah, barrierefrei, zielgruppengerecht und qualitätsgesichert zu erfolgen. Über die Tätigkeit der Stiftung und ihre Informations- und Beratungsangebote kann die Öffentlichkeit in geeigneter Weise informiert werden, um damit auch die Bekanntheit der Stiftung in der Bevölkerung zu steigern.

(2) Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten. Dabei sollen Synergieeffekte durch Kooperation und Vernetzung mit anderen relevanten bundesweiten und regionalen Akteuren und Angeboten genutzt werden, um Doppelstrukturen zu vermeiden. Insoweit nimmt die Stiftung eine Lotsenfunktion wahr.

(3) Informationen und Beratungen zu gesundheitlichen Fragen haben den zur Zeit der Beratung allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten. Dazu gehören vor allem die Beachtung und Darlegung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zur medizinischen Evidenz der Wirksamkeit der Leistung. Dafür sind auch die evidenzbasierten Gesundheitsinformationen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zu nutzen.

(4) Die Informationen und Beratungen haben das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot darzulegen und zu beachten.

(5) Die Informationen und Beratungen haben auf der Grundlage sowohl der gesetzlichen als auch der untergesetzlichen (insbesondere der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses) Normen und weiterer vertraglicher Vereinbarungen zu erfolgen.

(6) Die Information und Beratung zu gesundheitsrechtlichen Fragestellungen haben die Vorgaben des § 6 Absatz 2 Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) einzuhalten. Die rechtliche Beratung hat die gesundheitsrechtliche Kompetenz der Patientinnen und Patienten zu stärken, damit diese insbesondere sowohl ihre sozial- und versicherungsrechtlichen Rechte als auch ihre Rechte aus dem Behandlungsvertrag kennen und soweit möglich selbstständig geltend machen können.

(7) Die Informationen und Beratungen haben objektiv, sachlich richtig sowie weltanschauungs- und wettbewerbsneutral zu erfolgen. Dies bedeutet vor allem, dass Empfehlungen zur Wahl des Krankenversicherers nicht zulässig sind. Der gesamte Beratungsprozess hat nach den Grundsätzen nicht-direktiver Beratung zu erfolgen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Durch die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 6. Dezember 2023. Es besteht aus einem vom GKV-Spitzenverband als Stifter zur Verfügung gestellten Betrag in Höhe von EUR 100.000,00 („Grundstockvermögen“) und den Ansprüchen auf die jährlichen Zahlungen des GKV-Spitzenverbandes und gegebenenfalls des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. auf der Grundlage von § 65b Absatz 11 SGB V, die stets zur Verwirklichung des Stiftungszwecks in dem jeweiligen Jahr geleistet werden.

(2) Soweit nach § 65b Absatz 11 SGB V zur Verfügung stehende Mittel in einem Geschäftsjahr die für die Geschäftstätigkeit der Stiftung erforderlichen Mittel übersteigen, kann der Stiftungsrat im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung für das folgende Geschäftsjahr entscheiden, dass die übersteigenden Mittel des laufenden Geschäftsjahres zur Erreichung des Zwecks der Stiftung im neuen Geschäftsjahr eingesetzt werden, wenn unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 1 für das neue Geschäftsjahr zur Verfügung stehenden Mittel absehbar ist, dass diese zur Erreichung des Zwecks der Stiftung nicht ausreichen werden. Werden die übersteigenden Mittel des laufenden Geschäftsjahres nicht nach Satz 1 für das neue Geschäftsjahr benötigt, sind die nicht zur Zweckerreichung benötigten Mittel an den Stifter zurückzuzahlen.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsvorstand,
  2. der Stiftungsrat,
  3. der Wissenschaftliche Beirat.

(2) In den Organen der Stiftung sollen Männer und Frauen zu gleichen Teilen vertreten sein.

§ 8 Der Stiftungsvorstand

(1) Geschäftsführendes Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 84 Absatz 2 BGB). Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Stiftungsrat beschließt, ob ein Mitglied des Stiftungsvorstands zur Alleinvertretung befugt ist. Ist nur ein Mitglied des Stiftungsvorstands bestellt, vertritt es die Stiftung allein.

(2) Die Bestellung des Gründungsvorstands, der lediglich bis zum Amtsantritt eines der nach Satz 2 zu bestellenden Vorstandsmitglieder im Amt bleibt, erfolgt durch den Stifter im Rahmen des Stiftungsgeschäfts. Im Übrigen werden die Mitglieder des Stiftungsvorstands vom Stiftungsrat unter Beachtung des § 9 für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig. Scheidet ein vom Stiftungsrat bestelltes Mitglied des Stiftungsvorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, bestellt der Stiftungsrat unverzüglich und für eine Amtszeit von fünf Jahren (Satz 2) ein neues Mitglied des Stiftungsvorstands. Bis zur Vervollständigung des Stiftungsvorstands (Satz 4) bildet das verbleibende Mitglied des Stiftungsvorstands den Stiftungsvorstand alleine. Ist aus anderen Gründen nur ein Mitglied des Stiftungsvorstands bestellt, bildet dieses den Stiftungsvorstand alleine.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die dafür erforderlichen Dienstverträge schließt und beendet – nach Beratung im Stiftungsrat – der oder die Vorsitzende des Stiftungsrats gemeinsam mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrats.

(4) Der Stiftungsvorstand kann für sich und die leitenden Mitarbeitenden der Stiftung eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abschließen. Dabei sind angemessene Regelungen zum Selbstbehalt der versicherten Personen zu vereinbaren.

§ 9 Auswahl und Benennung der Mitglieder des Stiftungsvorstands

(1) Die in der Verordnung nach § 140g SGB V genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen schlagen dem Stiftungsrat schriftlich einvernehmlich zwei Personen zur Berufung in den Stiftungsvorstand vor. Der Vorschlag muss auf den Ergebnissen des Bewerbungsverfahrens nach Absatz 3 beruhen. Den Vorschlag kann der Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt vor allem dann vor, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 6 nicht erfüllt sind.

(2) Der Vorschlag nach Absatz 1 Satz 1 hat erstmalig möglichst zeitnah nach Errichtung der Stiftung zu erfolgen. Der Vorschlag für eine neue Amtsperiode der Mitglieder des Stiftungsvorstands hat spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweils laufenden Amtszeiten zu erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, hat der Vorschlag nach Absatz 1 Satz 1 für die Neubesetzung binnen vier Monaten nach der Amtsniederlegung oder dem Zugang des Beschlusses über die Abberufung zu erfolgen. Erfolgt der Vorschlag nicht innerhalb der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen, bestellt der Stiftungsrat die Mitglieder des Stiftungsvorstands, ohne an Vorschläge der in der Verordnung nach § 140g SGB V genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen gebunden zu sein.

(3) Dem Vorschlag nach Absatz 1 oder der Bestellung durch den Stiftungsrat nach Absatz 2 hat ein offenes Bewerbungsverfahren vorauszugehen. Für das Bewerbungsverfahren ist ein Anforderungsprofil festzulegen. In dem Anforderungsprofil sind insbesondere die fachlichen und persönlichen Qualifikationen aufzuführen, die die Bewerberinnen oder Bewerber für das Amt des Mitgliedes des Vorstands erfüllen müssen.

(4) Zu den fachlichen Mindestvoraussetzungen gehört insbesondere der Abschluss eines Hochschulstudiums, eines Fachhochschulstudiums oder die langjährige Erfahrung in einer herausgehobenen Funktion mit Führungserfahrung insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens.

(5) Die als Mitglied für den Stiftungsvorstand vorgeschlagene oder vom Stiftungsrat nach Absatz 2 zu bestellende Person soll in den dem Dienstbeginn vorangegangenen zwölf Monaten nicht in einem Beschäftigungs- oder einem Dienstverhältnis zu einer Organisation oder Institution gestanden haben, die ein Mitglied des Stiftungsrats stellt. Eine entsprechende Erklärung hat die Person gegenüber dem Stiftungsrat abzugeben. Wird von der in Satz 1 bestimmten Karenzzeit ausnahmsweise abgewichen, sind die dafür maßgeblichen Gründe schriftlich darzulegen.

(6) Vor der Bestellung als Mitglied des Stiftungsvorstands hat die Person, die für das Vorstandsamt nach den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 in Betracht kommt, offenzulegen, ob und in welchem Umfang sie zu Organisationen im Gesundheitswesen (insbesondere zu Leistungserbringern und deren Verbänden, zu Krankenkassen und deren Verbänden, zu Patientenorganisationen und zu Mitgliedern des Stiftungsrats) in persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeiten steht (Interessenkollision). Wird keine entsprechende Erklärung zur Interessenkollision abgegeben, ist eine Bestellung zum Mitglied des Stiftungsvorstands nicht möglich. Der Stiftungsrat entscheidet aufgrund der abgegebenen Erklärung zur Interessenkollision, ob die Bestellung zum Mitglied des Stiftungsvorstands erfolgen kann.

(7) Der Stiftungsrat bestellt das Mitglied des Stiftungsvorstands in einer Sitzung des Stiftungsrats mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) Dem Stiftungsvorstand obliegen alle Stiftungsaufgaben, soweit sie nicht dem Stiftungsrat vorbehalten sind. Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Zu den Aufgaben und Pflichten des Stiftungsvorstands zählen insbesondere:

  1. die Führung der Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung, so wie es die Förderung ihres Zwecks erfordert. Hierzu zählt insbesondere der strukturelle Aufbau sowie die strategische und operative Steuerung des unabhängigen Informations- und Beratungsangebotes nach § 2 und § 3. Dabei sind die Zuwendungen nach § 5 wirtschaftlich und sparsam einzusetzen. Für Aufträge an Dritte und Investitionen ist § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) anzuwenden.
  2. die Gewährleistung, dass die Information und Beratung nach den in § 3 bestimmten Grundsätzen erfolgt.
  3. die Hinzuziehung des Stiftungsrats bei Entscheidungen und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen.
  4. die jährliche Vorbereitung des Haushaltsplans.
  5. die Erstellung eines Jahresabschlusses, einschließlich der Darstellung der jährlichen Vergütung der Vorstandsmitglieder, sowie eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Beratungstätigkeit der Stiftung (Jahresbericht) jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres, als Nachweise zur Verwendung der Zuwendung. Der Jahresbericht ist auf geeignete Weise barrierefrei zu veröffentlichen.
  6. die Beauftragung einer externen und unabhängigen Überprüfung des Jahresabschlusses im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat, welche sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und sonstigen Zuwendungen zu erstrecken hat und die Erstellung eines Prüfberichtes im Sinne von § 8 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) umfassen muss.
  7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats nach § 15 Absatz 1 auf Vorschlag des Stiftungsrats.
  8. die regelmäßige, mindestens zweimal jährliche Unterrichtung des Stiftungsrats und des wissenschaftlichen Beirats über die Geschäfte der Stiftung und die Vorlage jährlicher Berichte zu den Schwerpunkten und Problemlagen im Gesundheitssystem und in der Beratungstätigkeit der Stiftung gegenüber dem Stiftungsrat. Der Bericht zu den Problemlagen im Gesundheitssystem und in der Beratungstätigkeit der Stiftung ist auf geeignete Weise barrierefrei zu veröffentlichen.
  9. die Beauftragung einer unabhängigen Evaluation im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat alle zwei Jahre gemäß § 16 Absatz 1.
  10. die Gewährleistung, dass Beschäftigte der Stiftung oder an der Verfolgung des Stiftungszwecks beteiligte Institutionen und Personen nicht tätig werden, wenn und soweit bei diesen ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse vorliegt, das geeignet ist, die Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebotes vorübergehend oder dauerhaft zu gefährden.
  11. die Vorbereitung der Sitzungen des Stiftungsrats und der Fachausschüsse, insbesondere durch die Erstellung von Beratungsunterlagen, die den wesentlichen Sachverhalt vollständig darlegen, die möglichen Lösungswege aufzeigen und eine Beschlussempfehlung geben.
  12. die organisatorische Vorbereitung der Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates.

(2) Eine weitere Konkretisierung und Bestimmung von Aufgaben des Stiftungsvorstands werden in den jeweiligen Dienstverträgen und der vom Stiftungsrat zu beschließenden Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands bestimmt.

(3) Der Stiftungsvorstand führt nach einem von seinen Mitgliedern verabredeten Turnus Vorstandssitzungen durch. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zur Kenntnisnahme der Mitglieder des Stiftungsrats vorzulegen.

(4) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde den vom Stiftungsrat abgenommenen Jahresbericht sowie den externen Prüfbericht des Jahresabschlusses einzureichen. Dies soll innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Der Beschluss des Stiftungsrats ist beizufügen.

(5) Bei all seinen Entscheidungen beachtet der Stiftungsvorstand die Anforderungen an Neutralität und Unabhängigkeit der Stiftung.

§ 11 Der Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehören folgende Mitglieder an:

  1. die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten als dem Stiftungsrat vorsitzende Person,
  2. sieben benannte ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen, die sich für die Belange von Patientinnen und Patienten einsetzen,
  3. zwei benannte Mitglieder des Deutschen Bundestages,
  4. je eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des in der Bundesregierung für den Verbraucherschutz zuständigen Ressorts,
  5. zwei benannte Vertreterinnen oder Vertreter des GKV-Spitzenverbandes,
  6. eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., sofern und solange sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen mit einem Anteil in Höhe von 7 Prozent an der Finanzierung der Stiftung nach § 65b Absatz 11 Satz 5 SGB V beteiligen.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

(3) Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats werden durch den Stifter im Rahmen des Stiftungsgeschäfts für eine Amtszeit von fünf Jahren benannt.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden von den in der Verordnung nach § 140g SGB V genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt. Die Anzeige der nach Satz 1 benannten Mitglieder hat durch die Organisationen gemeinsam in Textform gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrats binnen einer von ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist zu erfolgen. Erfolgt die Benennung nicht fristgerecht, benennt die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2.

(5) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 bis 6 werden von den dort genannten Institutionen benannt. Die Benennung erfolgt jeweils durch Erklärung in Textform gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrats. Benennt eine Institution die Personen nicht oder nicht vollständig und dies trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung durch die oder den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, bleibt der Sitz im Stiftungsrat insoweit frei. Die betroffene Institution kann bis zum 31. Dezember eines Jahres die noch zu benennenden Personen für den Stiftungsrat gemäß Satz 2 benennen. Sie werden dann mit dem Beginn des neuen Geschäftsjahres Mitglied im Stiftungsrat.

(6) Ist das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten nicht besetzt, übernimmt bis zur Neubesetzung dieses Amtes die Leitung ihres oder seines Arbeitsstabes den Sitz im Stiftungsrat und die Aufgaben der dem Stiftungsrat vorsitzenden Person. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrats.

(7) Die Amtszeit der benannten Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Sie kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden. Für die Benennung neuer Mitglieder des Stiftungsrats oder die Verlängerung der Amtszeit um eine weitere Amtsperiode gelten Absatz 4 und Absatz 5 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Die Amtszeit der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten ist nicht auf zwei Amtszeiten beschränkt, sondern zeitlich unbeschränkt.

(8) Stellen die privaten Krankenversicherungsunternehmen ihre finanzielle Beteiligung nach § 65b Absatz 11 Satz 5 SGB V vor Ablauf der Amtszeit ein, endet die Mitgliedschaft der Vertreterin oder des Vertreters nach Absatz 1 Nummer 6 mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Finanzierungsbeteiligung eingestellt wird. Das Stimmrecht der Vertreterin oder des Vertreters nach Absatz 1 Nummer 6 erlischt in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht ausschließlich das laufende Geschäftsjahr betreffen, mit sofortiger Wirkung.

(9) Die benannte Vertreterin oder der benannte Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit ist die oder der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats.

(10) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie der Abschluss und die Beendigung der Dienstverträge. Bei dem Abschluss und der Beendigung der Dienstverträge vertreten die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats die Stiftung gemeinsam gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes,
  2. Unterstützung und Beaufsichtigung des Stiftungsvorstands bei der Verfolgung des Stiftungszwecks,
  3. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Stiftung,
  4. Entscheidung über den Haushalt der Stiftung und Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Stiftungsvorstands,
  5. Beschluss über die Erteilung des Einvernehmens zur Beauftragung einer externen und unabhängigen Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Stiftungsvorstand, wobei sich die Überprüfung insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, den Erhalt des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und sonstigen Zuwendungen erstrecken und die Erstellung eines Prüfberichtes im Sinne von § 8 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) umfassen muss,
  6. Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen, sofern die Evaluation Aufschluss über Mängel des Informations- und Beratungsangebotes gibt,
  7. Beschluss über Änderungen der Stiftungssatzung und die Auflösung der Stiftung,
  8. Stellungnahme zu dem vom Stiftungsvorstand jährlich zu erstellenden Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Jahresbericht),
  9. Stellungnahme zu dem jährlichen Bericht zu den Schwerpunkten und Problemlagen im Gesundheitssystem und in der Beratungstätigkeit der Stiftung sowie
  10. Vorschlag von Personen, die zu Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats bestellt und abberufen werden sollen.

§ 13 Fachausschüsse des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden. Sie geben dem Stiftungsrat Empfehlungen zu seinen Beschlussfassungen. Dafür bereiten sie insbesondere den zu entscheidenden Sachverhalt auf, stellen Lösungsalternativen dar und geben eine Beschlussempfehlung. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fachausschüsse sind zu bilden. Die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats bleiben von den Fachausschüssen unberührt. Dessen einschlägige Stellungnahmen sind von den Fachausschüssen zu berücksichtigen.

(2) Fachausschuss „Finanzen“: Der Fachausschuss „Finanzen“ gibt dem Stiftungsrat Empfehlungen insbesondere zur jeweiligen Aufstellung des Haushalts und zur Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(3) Fachausschuss „Organisation und Grundsatzfragen“: Der Fachausschuss „Organisation und Grundsatzfragen“ gibt dem Stiftungsrat Empfehlungen insbesondere zu Fragen, die für die Zweckerreichung der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind sowie zu Fragen der Organisation der Zweckerfüllung der Stiftung.

(4) Sämtliche Fachausschüsse bestehen aus vier Vertreterinnen und Vertretern der in § 11 Absatz 1 Nummer 2 genannten Organisationen und aus vier Vertreterinnen und Vertretern der in § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Institutionen und Organisationen. Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Deutsche Bundestag benennen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter. Das Bundesministerium für Gesundheit und das in der Bundesregierung für den Verbraucherschutz zuständige Ressort benennen für jeden Fachausschuss nach Absatz 1, 2 und 3 je nach Beratungsthema des Fachausschusses gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter. Sie können mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten vereinbaren, dass stattdessen und themenbezogen die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten als Mitglied des Fachausschusses benannt wird. In diesem Fall kann die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten die Sitzungsleitung des Fachausschusses beanspruchen. Die Mitglieder der Fachausschüsse nach Satz 1 und Satz 2 sind spätestens zwei Monate nach Errichtung der Stiftung zu benennen. Erfolgt bis dahin keine Benennung, sind die Fachausschüsse dennoch beschlussfähig. Die Benennung der noch nicht benannten Mitglieder der Fachausschüsse ist jederzeit möglich. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrats sein. Die Mitglieder des Fachausschusses können von den in § 11 Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Institutionen jederzeit abberufen und durch neue Vertreterinnen oder Vertreter ersetzt werden. Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter seines oder ihres Arbeitsstabes kann unbeschadet der Regelung in den Sätzen 3, 4 und 5 als Gast beratend an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen.

(5) Die Fachausschüsse beschließen ihre Empfehlungen mit der Mehrheit ihrer in der Sitzung anwesenden Mitglieder. Die Vertreterin oder der Vertreter des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sind im Fachausschuss Finanzen stimmberechtigt, im Übrigen nur bei Sachverhalten, bei denen § 65b SGB V ein Stimmrecht für sie vorsieht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrats.

§ 14 Beschlussfassungen im Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse bestimmt. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Eine schriftliche Bevollmächtigung Dritter, die derselben Institution oder Organisation wie das verhinderte Mitglied angehören, oder eine Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied des Stiftungsrats ist zulässig und ist vor Beginn der Sitzung unter Vorlage der schriftlichen Bevollmächtigung anzuzeigen; vertretene Mitglieder gelten als anwesend im Sinne von Satz 1. Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten wird im Verhinderungsfall von der Leitung ihres oder seines Arbeitsstabes oder von einem schriftlich bevollmächtigten Dritten ihres oder seines Arbeitsstabes vertreten; die Vertretung umfasst auch die Funktion als vorsitzende Person des Stiftungsrats. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1) oder, wenn die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten oder ihre oder seine Vertretung nach Satz 4 nicht anwesend sind, die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 11 Absatz 9) den Ausschlag.

(2) Die vom GKV-Spitzenverband und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. benannten Vertreterinnen und Vertreter haben ein Stimmrecht ausschließlich bei Beschlüssen über

a) die Erteilung des Einvernehmens des Stiftungsrats zur Beauftragung einer externen und unabhängigen Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Stiftungsvorstand,
b) die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands,
c) die Änderung der Stiftungssatzung,
d) Entscheidungen über die Haushaltsaufstellung und
e) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung, einschließlich der Feststellung des Jahresabschlusses.

Die Mitglieder, die vom GKV-Spitzenverband benannt sind, können gegen Anträge zur Beschlussfassung nach Satz 1 Buchstaben d) und e) Einspruch erheben. Dieser ist in Textform zu begründen. Wurde nach Satz 2 gegen einen Antrag ganz oder teilweise Einspruch erhoben, kann über diesen Antrag erst in einer weiteren Sitzung des Stiftungsrats entschieden werden. Zu dieser Sitzung hat der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat aussagefähige Unterlagen zur Befassung mit dem begründeten Einspruch vorzulegen. In dieser Sitzung können die Anträge, gegen die vom GKV-Spitzenverband Einspruch erhoben wurde, abweichend von Absatz 1 nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dabei zählen Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen.

(3) Die Sitzungen des Stiftungsrats werden von der oder dem Vorsitzenden mit einer Einla- dungsfrist von vier Wochen mindestens zweimal jährlich einberufen. Eine Sitzung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder drei Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangen. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Stiftungsrats. Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen und grundsätzlich am Sitz der Stiftung statt. Sie können aber auch als Videositzungen oder Hybridsitzungen und an anderen Orten als dem Stiftungssitz organisiert werden. Bei Videositzungen und Hybridsitzungen gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder als anwesend im Sinne von Absatz 1 Satz 2. In Videositzungen und Hybridsitzungen können auch Abstimmungen und Wahlen durchgeführt werden. Das Nähere hierzu bestimmt die Geschäftsordnung des Stiftungsrats nach Absatz 5.

(4) Der Stiftungsrat kann in dringenden Fällen seine Beschlüsse auch ohne Sitzung fassen, wenn zumindest ¾ der Mitglieder diesem Verfahren in Textform zustimmen. Dafür hat die oder der Vorsitzende den Mitgliedern des Stiftungsrats die Beschlussunterlagen mindestens fünf Werktage vor Ablauf der Frist zur Stimmabgabe in Textform zukommen zu lassen. Die Beschlüsse werden mit den jeweils nach § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Sätze 6 und 7 sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Mehrheiten (jeweils bezogen auf die innerhalb der Frist abgegebenen Stimmen) gefasst.

(5) Das Nähere zur Organisation und Durchführung der Sitzungen des Stiftungsrats regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrats. In der Geschäftsordnung sind insbesondere auch Regelungen zur Vertraulichkeit der Beratungen aufzunehmen.

§ 15 Der wissenschaftliche Beirat

(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören sechs unabhängige Sachverständige an. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie werden jeweils vom Stiftungsvorstand auf Vorschlag des Stiftungsrats bestellt und abberufen. Der Stiftungsvorstand ist an den Vorschlag des Stiftungsrats gebunden. Die Sachverständigen sollen unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen angehören. Dabei sollen dem wissenschaftlichen Beirat mindestens eine Medizinerin oder ein Mediziner, eine Rechtswissenschaftlerin oder ein Rechtswissenschaftler, eine Gesundheitsökonomin
oder ein Gesundheitsökonom als Sachverständige angehören.

(2) Der Stiftungsvorstand lädt den wissenschaftlichen Beirat zu regelmäßigen und, sofern ein besonderer Anlass besteht, zu außerordentlichen Sitzungen ein. Ferner kann der Stiftungsrat eine Sitzung des wissenschaftlichen Beirats einberufen und zu dieser laden oder den Stiftungsvorstand damit beauftragen. Die Mitglieder des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats (Satz 1) teilzunehmen.

(3) Der wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat bei grundsätzlichen Fragen, die sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben.

(4) Der wissenschaftliche Beirat soll den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat insbesondere dazu beraten, wie die Informations- und Beratungstätigkeit der Stiftung die Anforderungen nach § 3 einhält und damit eine evidenzbasierte und dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Informations- und Beratungstätigkeit gewährleistet ist.

(5) Grundlagen der Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirats sind auch die Berichte der Evaluationen sowie die Berichte über die Problemlagen im Gesundheitssystem und in der Beratungstätigkeit der Stiftung. Der wissenschaftliche Beirat kann zu diesen Berichten Stellung nehmen, den Stiftungsrat entsprechend unterrichten und dem Stiftungsvorstand Hinweise zur Weiterentwicklung des Informations- und Beratungsangebotes geben.

(6) Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats beträgt fünf Jahre und kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden. Ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirats kann während dessen Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(7) Der wissenschaftliche Beirat bestimmt aus seinen Mitgliedern mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen zur Vertraulichkeit der Beratungen im wissenschaftlichen Beirat aufzunehmen.

§ 16 Evaluierung

(1) Die Tätigkeit der Stiftung ist alle zwei Jahre extern und unabhängig zu evaluieren. Der Evaluationsbericht ist Gegenstand der Beratungen im Stiftungsrat. Die Evaluation wird durch den Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats in Auftrag gegeben. Gegenstand der Evaluierung ist die Überprüfung

  1. der Zweckerfüllung der Stiftung,
  2. der Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebotes,
  3. der wissenschaftlichen Qualität des Informations- und Beratungsangebotes und
  4. der Beratungszahlen sowie der Beratungsschwerpunkte.

(2) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten und die Organisationen und Institutionen, wie sie nach § 11 Absatz 4 und 5 i. V. m. Absatz 1 Nummern 2 bis 5 und Nummer 6 jeweils zur Benennung von Mitgliedern des Stiftungsrats berechtigt sind, können zudem auf ihre Kosten eine Evaluation der Zweckerreichung einschließlich der Umsetzung der Informationen und Beratungen und der dabei einzuhaltenden Grundsätze durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest zwei der nach Satz 1 Berechtigten die Evaluation wünschen. Der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat und der wissenschaftliche Beirat sind darüber sowie über das Ergebnis und die Erkenntnisse der Evaluation zu informieren. Die Erkenntnisse sollen zudem der Evaluation nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden, sofern die nach Satz 1 Berechtigten, die die Evaluation veranlasst haben, dem zustimmen.

§ 17 Protokollierung der Organbeschlüsse

Über die in Sitzungen gefassten Beschlüsse der Organe der Stiftung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen. Bei Abstimmungen im schriftlichen Verfahren ist das Ergebnis schriftlich festzuhalten und von der Leiterin oder dem Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen.

§ 18 Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung

(1) Diese Satzung kann nach Maßgabe des § 85 Absatz 3 BGB durch einen Beschluss des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Änderungen des Stiftungszwecks sind ausgeschlossen.

(2) Der Stiftungsrat muss die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 19 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den GKV-Spitzenverband als juristische Person des öffentlichen Rechts, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Rechtsaufsicht – Inkrafttreten

(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).

(2) Die Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung in Kraft.

Berlin, 6. Dezember 2023