Für eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit mit derselben Diagnose erhalten Sie als Versicherte oder Versicherter maximal 78 Wochen Krankengeld innerhalb von 3 Jahren. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Diagnose hinzu (das heißt, 2 Diagnosen begründen zeitgleich die Arbeitsunfähigkeit), verlängert sich der Anspruch auf Krankengeld nicht.
In die 78 Wochen Anspruchsdauer auf Krankengeld werden alle Tage einer Arbeitsunfähigkeit gerechnet, egal von wem in der Zeit eine Leistung bezogen wird. Erhalten Sie Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung während einer Rehabilitationsmaßnahme, ruht das Krankengeld. Diese Zeiten werden auf die 78 Wochen angerechnet. Wenn Sie für Ihre Erkrankung bereits Verletztengeld bezogen haben, wird dies ebenfalls bei der Anspruchsdauer berücksichtigt.
Den oben genannten 3-Jahres-Zeitraum nennt man Blockfrist. Diese beginnt, wenn erstmalig eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. An das Ende einer Blockfrist schließt sich immer unmittelbar die nächste Blockfrist an. Jede Diagnose setzt eine eigene Blockfrist in Gang.
Es ist nicht so selten, dass eine Arbeitsunfähigkeit über die 78 Wochen Anspruchsdauer Krankengeld hinaus andauert. In diesem Fall spricht man bei Erreichen des Maximalanspruchs von „Aussteuerung“ aus dem Krankengeld.
Beispiel:
Herr Schmidt ist vom 01.04.2021 bis 30.12.2022 arbeitsunfähig krank aufgrund einer Krebsdiagnose. Die Blockfrist beginnt also am 01.04.2021 und endet am 31.03.2024. In dieser Zeit kann er maximal für 78 Wochen, also für die Hälfte der Blockfrist, Krankengeld beanspruchen.
Einen neuen Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Diagnose haben Sie erst wieder mit Beginn einer neuen Blockfrist. Hierfür müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Zum einen darf in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit mit der „ausgesteuerten Diagnose“ vorgelegen haben.
2. Zum anderen müssen Sie in diesem Zeitraum ebenfalls mindestens 6 Monate erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Diese 6 Monate müssen nicht am Stück nachgewiesen werden.
Ruhen heißt, dass Sie grundsätzlich den Anspruch auf Krankengeld haben, das Krankengeld aber nicht gezahlt wird.
Das heißt aber nicht, dass Sie kein Geld bekommen. In den meisten Fällen ist eine andere Leistung vorrangig, zum Beispiel die Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin, die Leistungsfortgewährung im Krankheitsfall durch die Agentur für Arbeit oder das Übergangsgeld durch die gesetzliche Rentenversicherung.
Wenn Sie Krankengeld erhalten, sind Sie gegenüber der Krankenkasse zur Mitwirkung verpflichtet. Zu Ihren Mitwirkungspflichten zählen beispielsweise
Das heißt aber nicht, dass Sie alles mit sich machen lassen müssen. Ihre Mitwirkungspflichten sind begrenzt. Ihre Krankenkasse darf nicht alles.
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