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Mit einer Vorsorgevollmacht sorgen Sie frühzeitig für den Fall vor, dass Sie eines Tages Ihren Willen nicht mehr äußern können. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Sie dement werden oder im Koma liegen. Dazu bevollmächtigen Sie in gesunden Tagen eine andere Person, in Ihrem Namen zu handeln. Diese Person kann dann Rechtsgeschäfte in Ihrem Namen vornehmen, z.B. Verträge schließen oder kündigen oder in Angelegenheiten der Gesundheitssorge Entscheidungen für Sie treffen.
Schwierig wird es, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, aber jemand für Sie eine rechtsverbindliche Entscheidung treffen oder Erklärungen abgeben muss. Denn Ihre Angehörigen sind nicht automatisch berechtigt, Sie zu vertreten. Lediglich ein minderjähriges Kind können die sorgeberechtigten Eltern ohne weiteres in allen Angelegenheiten vertreten. Für Volljährige dürfen die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden:
aufgrund einer Vollmacht oder
wenn sie gerichtlich bestellte Betreuungsperson sind.
Wenn Sie also im Fall der Fälle keine Person bevollmächtigt haben und die Situation tritt ein, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer oder eine Betreuerin für Sie bestellen. Das kann eine Ihnen vertraute Person sein. Das Gericht kann aber auch eine fremde Person bestimmen. Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie vermeiden, dass es so weit kommt.
Gut zu wissen: Seit dem 1. Januar 2023 gibt es – auch ohne Vorsorgevollmacht - ein gegenseitiges Notvertretungsrecht unter Ehegatten. Dies bezieht sich aber nur auf Gesundheitsangelegenheiten und ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Deshalb ist eine Vorsorgevollmacht trotzdem zu empfehlen.
Mit einer Generalvollmacht bevollmächtigen Sie jemanden, Sie ganz allgemein zu vertreten. Darin enthaltene Formulierungen wie „die Person vertritt mich in allen Angelegenheiten“ reichen aber nicht aus, um Entscheidungen für alle Aspekte Ihres Lebens zu treffen. Viele wichtige Fälle sind damit nicht abgedeckt.
Wozu die Generalvollmacht den/die Bevollmächtigte/n nicht berechtigt:
einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn dabei Lebensgefahr besteht, oder ein schwerer Gesundheitsschaden zu erwarten ist.
einen medizinischen Eingriff ablehnen, wenn dabei Lebensgefahr besteht oder ein schwerer Gesundheitsschaden zu erwarten ist. Er/sie kann also insbesondere nicht die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen ablehnen und damit deren Abbruch herbeiführen.
in eine geschlossene Unterbringung oder in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen.
in eine Organspende einwilligen.
Damit die von Ihnen bevollmächtigte Person auch in diesen Fällen für Sie entscheiden darf, müssen Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen, die diese Befugnisse ausdrücklich regelt. Die Vorsorgevollmacht ist also im Gegensatz zur Generalvollmacht spezifischer.
In der Vorsorgevollmacht sollten Sie genau festlegen, wozu diese im Einzelnen ermächtigen soll. Folgende Teilbereiche können Sie einzeln oder gemeinsam regeln:
Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
Sie können beispielsweise festhalten, dass
die Vertrauensperson Ihre Patientenakte einsehen kann,
in Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden darf,
sie Ihren Willen durchsetzen soll, der in einer Patientenverfügung festgelegt ist. Dazu müssen Sie zusätzlich eine Patientenverfügung aufsetzen.
Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
Hier können Sie beispielsweise regeln, dass Ihre Vertrauensperson Ihren Wohnungsmietvertrag kündigen und Sie in einem Pflegeheim unterbringen darf.
Behörden
Hier ist die ausgewählte Person berechtigt, Ihre Angelegenheiten bei Behörden, Versicherungen oder Sozialleistungsträgern zu regeln, um beispielsweise Anträge für Sie bei Ihrer Kranken- oder Pflegekasse zu stellen.
Vermögenssorge
Hier können Sie festlegen, dass Ihre Vertrauensperson zum Beispiel Ihr Vermögen verwalten und in Ihrem Namen Rechtsgeschäfte vornehmen darf. Aber Achtung: Dies gilt in der Regel nicht für Bankgeschäfte. Viele Banken akzeptieren keine Vorsorgevollmacht, sondern verlangen eine entsprechende Bank- oder Kontovollmacht. Diese müssen Sie in der Regel vor Ort bei der jeweiligen Bank ausfüllen und unterzeichnen.
Post
Hier können Sie unter anderem vereinbaren, dass der oder die Berechtigte bestimmte Post entgegennehmen und öffnen darf.
Vertretung vor Gericht
Ihre Vertrauensperson darf Sie gegenüber Gerichten vertreten.
Sie können die Vollmacht auf bestimmte Bereiche beschränken. Dabei sollten Sie jedoch bedenken, dass für die übrigen (nicht geregelten) Bereiche unter Umständen ein gesetzlicher Betreuer oder eine gesetzliche Betreuerin bestellt werden muss.
Für Vorsorgevollmachten gibt es keine Formvorschriften. Es ist jedoch empfehlenswert, eine Vorsorgevollmacht schriftlich aufzusetzen, um die Bevollmächtigung auch nachweisen zu können. Sie sollten die Vollmacht eigenhändig unterschreiben sowie Ort und Datum angeben. Auch die bevollmächtigte Person sollte das Dokument unterschreiben. Damit bestätigt sie, dass sie die getroffenen Regelungen ausüben möchte.
Zudem müssen Sie als Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig sein. Das bedeutet: Sie müssen in der Lage sein, die Folgen und Tragweite Ihres Handelns zu erkennen. Daran kann es zum Beispiel bei Demenzerkrankten fehlen.
Eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bedenken Sie aber, dass die Akzeptanz im alltäglichen Rechtsverkehr häufig größer ist, wenn die Vollmacht beglaubigt oder beurkundet wurde.
Öffentliche Beglaubigung:
Mit der öffentlichen Beglaubigung bestätigt ein Notar oder eine Notarin, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Sie können Ihre Vorsorgevollmacht aber auch durch eine örtliche Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist einer notariellen Beglaubigung gleichgestellt.
Wichtig: Wenn der/die Vollmachtnehmer/in Immobiliengeschäfte tätigen können soll, müssen Sie die Vorsorgevollmacht mindestens öffentlich beglaubigen lassen. Dies wird vom Grundbuchamt so verlangt.
Notarielle Beurkundung:
Diese geht über eine schlichte Beglaubigung hinaus. Hier wird nicht nur die Echtheit Ihrer Unterschrift bestätigt. Der Notar oder die Notarin befasst sich auch mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Das heißt er oder sie erforscht Ihren Willen, erläutert Ihnen die rechtliche Tragweite und übersetzt ihre Erklärungen in rechtssichere Formulierungen. Außerdem muss der Notar oder die Notarin bei Zweifeln an Ihrer Geschäftsfähigkeit eine Beurkundung unter Umständen ablehnen. Eine notarielle Beurkundung kann daher auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit angesehen werden.
Empfehlenswert ist eine notarielle Beurkundung, wenn
Sie sollten eine Person auswählen, die bereit und in der Lage ist, die ihr übertragenen Pflichten zu erfüllen. Dieser Person sollten Sie uneingeschränkt vertrauen. Der oder die Vorsorgebevollmächtigte unterliegt nämlich keinerlei Kontrolle. Lediglich bei Entscheidungen über gefährliche Heilbehandlungen und freiheitsentziehende Maßnahmen muss das Betreuungsgericht diese genehmigen.
Sie können auch mehreren Personen eine Vollmacht erteilen. In diesem Fall müssen Sie entweder festlegen, dass
jede Person für sich allein handeln darf (Einzelvertretung) oder
nur alle Personen gemeinsame Entscheidungen treffen dürfen (Gesamtvertretung).
Eine Einzelvertretung macht dann Sinn, wenn Sie für verschiedene Aufgabenbereiche verschiedene Personen bevollmächtigen möchten.
Beispiel: Person A soll sich um Ihre Vermögensangelegenheiten kümmern. Person B soll Ihre Gesundheitssorge wahrnehmen.
In einem solchen Fall sollten Sie jeder Person eine eigene Vollmacht ausstellen.
Sie können auch festlegen, dass mehrere Personen für ein und denselben Aufgabenkreis verantwortlich sind und nur gemeinsam entscheiden dürfen. Bitte bedenken Sie dabei aber, dass diese Personen nur handeln können, wenn sie sich einig sind. Die Wahrnehmung Ihrer Interessen könnte aufgrund von Meinungsverschiedenheiten Ihrer Vertrauenspersonen gefährdet werden.
Im sogenannten „Außenverhältnis“ ist die Vollmacht sofort wirksam. Das bedeutet, der oder die Bevollmächtigte kann nach außen jederzeit tätig werden. Im sogenannten „Innenverhältnis“, also zwischen Ihnen und den Bevollmächtigten, sollten Sie daher vereinbaren, dass der oder die Bevollmächtigte erst tätig werden soll, wenn der „Ernstfall“ eingetreten ist. Auch deswegen sollten Sie eine Vorsorgevollmacht nur erteilen, wenn Sie zu der bevollmächtigten Person uneingeschränktes Vertrauen haben.
Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen. Dazu müssen Sie die Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten zurückverlangen.
Die von Ihnen bevollmächtigte Person, kann Sie nur dann vertreten, wenn sie die Vollmachtsurkunde im Original vorlegen kann. Sie müssen daher dafür sorgen, dass Ihr/e Bevollmächtigte/r Zugriff auf die Vollmacht hat.
Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Sie bewahren die Vollmachtsurkunde an einem Ort auf, den Ihre Vertrauensperson kennt und auf den sie leicht Zugriff hat (z.B. eine bestimmte Schublade in Ihrer Wohnung).
Sie übergeben die Originalurkunde direkt an die bevollmächtigte Person. In diesem Fall sollten Sie sich aber sicher sein, dass diese Person die Vollmacht nicht absprachewidrig vorzeitig nutzt, sondern erst, wenn der Vorsorgefall tatsächlich eintritt.
Sie können die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier: https://www.vorsorgeregister.de/
Eine notarielle Vollmacht können Sie auch beim Notar oder der Notarin hinterlegen. Sie sollten ihn oder sie dann anweisen die Vollmacht erst herauszugeben, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Dazu muss Ihre Vertrauensperson ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem dies hervorgeht.
Weiterführende Informationen zum Thema “Vorsorgevollmacht” finden Sie in der Broschüre “Vorsorgevollmacht”, die das Bundesministerium der Justiz herausgegeben hat.
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§ 1358 BGB
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