Als geheilt entlassen“ ist der Idealzustand von Patientinnen und Patienten nach einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationsklinik. Doch was passiert, wenn Betroffene auch nach der stationären Behandlung weiterhin medizinische Versorgung benötigen – oder plötzlich pflegebedürftig sind und auch im Alltag Hilfe brauchen? Hier kommt das Entlassmanagement ins Spiel. Wer gesetzlich versichert ist, hat gegenüber dem Krankenhaus einen Anspruch darauf, dass seine Weiterversorgung für die Tage nach der Entlassung sichergestellt wird. Für den Aufenthalt in der Reha-Klinik gilt das, sofern die Krankenkasse die Kosten für die Reha übernimmt. In beiden Fällen haben Patientinnen und Patienten ein Mitspracherecht.
Mit dem sogenannten Entlassmanagement soll sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten nach einer Krankenhausbehandlung eine bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung erhalten, wenn sie diese benötigen. Darüber hinaus verfolgt es unter anderem folgende Ziele:
Der Patient oder die Patientin sowie die Angehörigen sollen entlastet werden.
Der Patient oder die Patientin soll sich ausreichend informiert und beraten fühlen und nach dem stationären Aufenthalt nicht einfach allein gelassen werden.
Versorgungsrelevante Informationen sollen strukturiert und sicher weitergegeben werden.
Die reibungslose Kommunikation zwischen ambulanten und stationären Versorgungsbereichen soll gewährleistet werden.
Zu diesem Zweck wird für jede Patientin oder jeden Patienten ein individueller Entlassplan erarbeitet. Daran beteiligt sind – neben den Betroffenen selbst sowie deren Angehörigen – alle Personen, die Teil des bisherigen Behandlungsprozesses waren oder es in Zukunft sein werden. Zu ihnen gehören beispielsweise die Klinik, die Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen.
Da das Entlassmanagement ein Teil der Krankenhausbehandlung ist, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für gesetzlich Versicherte. Voraussetzung ist jedoch, dass die Krankenkasse die Krankenhausbehandlung bezahlt hat.
Für Privatpatientinnen und -patienten gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Entlassmanagement. Allerdings gilt auch hier: Die Klinik muss den Patientinnen und Patienten in verständlicher Weise sämtliche Umstände erläutern, die für die Behandlung wesentlich sind – insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.
Das Entlassmanagement umfasst unter anderem die folgenden Punkte:
Ausnahme:
Das Wochenende oder die Feiertage stehen bevor und Sie benötigen das Medikament nur noch für diesen Zeitraum, weil danach die Behandlung abgeschlossen ist. In diesem Fall kann Ihnen das Krankenhaus das Medikament mitgeben und muss keine Verordnung ausstellen.
Als gesetzlich versicherter Patient oder versicherte Patientin in einem Krankenhaus haben Sie einen Anspruch darauf, dass das Krankenhaus die Kommunikation mit geeigneten Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationskliniken oder weiteren Einrichtungen übernimmt. Doch auch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse haben Sie bei Bedarf einen Anspruch auf Unterstützung (siehe unten).
Wichtig: Als Patient oder Patientin haben Sie ein Recht auf freie Arztwahl. Das Krankenhaus muss Sie auf dieses Recht hinweisen und darf Ihnen keine Empfehlungen aussprechen. Das gilt genauso für die Dienstleister wie etwa Sanitätshäuser, die Ihnen Hilfsmittel ausgeben. Auch dürfen Sie beispielsweise den Pflegedienst oder Physiotherapeuten frei wählen.
Wenn Sie das Krankenhaus um eine Empfehlung bitten, müssen Ihnen – wenn überhaupt – mehrere Leistungserbringer genannt werden. Dazu kann es Ihnen zum Beispiel eine nach objektiven Kriterien erstellte Liste vorlegen, aus der Sie dann wählen. Ist in Bezug auf Hilfsmittel unklar, ob Ihre Krankenkasse einen Versorgungsvertrag mit bestimmten Leistungserbringern geschlossen hat, kann das Krankenhaus Sie an Ihre Krankenkasse verweisen. Bei einer Anschlussversorgung gilt aber: Wenn das Krankenhaus ohnehin vorab Kontakt zur Krankenkasse aufnimmt, kann es dieser Ihre Wahl mitteilen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt beim Entlassmanagement ist der Schutz der Patientendaten. Beim Entlassmanagement werden zwischen den Beteiligten permanent Informationen über die Patientinnen und Patienten ausgetauscht, zum Beispiel:
Welche Leistungen hat der Patient oder die Patientin erhalten?
Welche Leistungen benötigt er oder sie?
Welche Medikamente hat er oder sie bekommen?
Das Krankenhaus muss Sie über Inhalt und Ziele des Entlassmanagements und über die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten informieren. Bevor es das Entlassmanagement durchführt, muss es zwingend Ihre schriftliche Einwilligung einholen. Sind Sie dazu nicht mehr in der Lage und haben Sie eine gesetzliche Betreuerin oder einen Betreuer muss diese/-r die Einwilligung erteilen – ebenfalls schriftlich. Das gleiche gilt für Vorsorgebevollmächtigte und Personensorgeberechtigte wie die Eltern.
Die Einwilligung können Sie widerrufen, dann tragen Sie jedoch das Risiko, dass Ihre nahtlose Weiterversorgung nicht gewährleistet ist.
Wie es nach dem Krankenhausaufenthalt weitergeht, hängt davon ab, ob Sie als Patient oder Patientin überhaupt eine Anschlussversorgung brauchen. Wenn nicht, muss der Arzt oder die Ärztin das in der Patientenakte dokumentieren. Dann müssen Sie auch keine Einwilligungen (siehe oben) erteilen.
Für alle anderen Patientinnen und Patienten läuft das Entlassmanagement in folgenden Schritten ab:
Schritt 1: Assessment
Der Arzt oder die Ärztin im Krankenhaus führt zunächst ein sogenanntes Assessment durch. Dies ist ein von der Klinik entwickeltes standardisiertes Verfahren, mit dem er oder sie Ihren individuellen Bedarf an Anschlussversorgung ermittelt. Somit soll der nahtlose Übergang gewährleistet werden. Es soll möglichst frühzeitig erfolgen.
Wenn Sie einen komplexen Versorgungsbedarf haben, beispielsweise weil Sie nunmehr umfassend in Ihrer Mobilität oder Selbstversorgung eingeschränkt sind, muss das Assessment sehr differenziert nach speziellen Standards erfolgen.
Wichtig: Vor dem Assessment müssen Sie Ihre schriftliche Einwilligung für die Durchführung des Entlassmanagements erteilen. Dazu informiert das Krankenhaus Sie schriftlich über die Inhalte und Ziele und leitet Ihnen ein Einwilligungsformular zu. Mit diesem Formular erteilen Sie ebenfalls Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung an die Krankenkasse oder Pflegekasse und werden über Widerrufsregelungen informiert. Bei Bedarf müssen gesetzliche Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen, Vorsorgebevollmächtigte oder Personensorgeberechtigte informiert und deren Einwilligung eingeholt werden.
Schritt 2: Entlassplan
Der Arzt oder die Ärztin stellt im nächsten Schritt einen sogenannten Entlassplan auf. Dieser beinhaltet den voraussichtlichen Versorgungsbedarf nach der Krankenhausbehandlung und legt die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen fest. Wenn er oder sie Informationen darüber hat, wie Sie vor der Krankenhausbehandlung versorgt worden sind, muss dies berücksichtigt werden. Das Krankenhaus muss die im Entlassplan festgelegten Maßnahmen frühzeitig einleiten. Der Arzt oder die Ärztin muss den Entlassplan in Ihre Patientenakte aufnehmen, damit alle beteiligten Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen ihn einsehen können.
Schritt 3: Einbindung der Leistungserbringer, Krankenkassen und Pflegekassen
Wenn eine Anschlussversorgung erfolgen soll, muss der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise das Krankenhaus frühzeitig die Personen oder Leistungserbringer kontaktieren, die Sie weiterbehandeln sollen. Die Überleitung soll angebahnt und ein nahtloser Übergang sichergestellt werden. Bei Bedarf kontaktiert das Krankenhaus die betreuenden, bevollmächtigten oder sorgeberechtigten Personen und – in Abstimmung mit Ihnen – Ihre Angehörigen.
Ist eine Unterstützung durch Ihre Kranken- oder Pflegekasse notwendig, muss das Krankenhaus so früh wie möglich, elektronisch und unter Beachtung des Datenschutzrechts, Folgendes an die Kasse weiterleiten:
Information über das Vorliegen Ihrer Einwilligung
erforderliche Informationen aus dem Entlassplan
wenn der Bedarf im Entlassplan angepasst wird: Information über die Anpassung
Information über etwaigen Widerruf Ihrer Einwilligung
Besteht einer der folgend genannten Bedarfe für eine Unterstützung durch Ihre Kranken- oder Pflegekasse, muss das Krankenhaus in jedem Fall rechtzeitig Kontakt zu den Kassen aufnehmen. Das gilt zum Beispiel bei:
neuem oder geändertem Versorgungsbedarf im Bereich Pflege (Beispiel: Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit)
Bedarf an häuslicher Krankenpflege
Bedarf an Haushaltshilfe
Bedarf an Rehabilitation
Bedarf an genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln
Bedarf an häuslicher Versorgung
Bedarf an einer Übergangsversorgung (Kurzzeitpflege)
Die Krankenkasse und die Pflegekasse stimmen sich über genehmigungspflichtige Leistungen ab, bevor der Leistungserbringer eingeschaltet wird. Nun leiten die Kassen das Antrags- beziehungsweise Genehmigungsverfahren umgehend ein und beraten Sie bei Fragen.
Das Krankenhaus muss den Pflegedienst informieren, gegebenenfalls Gespräche mit dem behandelnden Arzt oder der Ärztin führen und bei Bedarf Haus- und Facharzttermine organisieren.
Schritt 4: Entlassbrief
Der Entlassbrief ist nicht zu verwechseln mit dem Entlassplan. Den Brief erhalten Sie vom Krankenhaus am Tag der Entlassung.
Im Entlassbrief sind alle getroffenen Maßnahmen und Verordnungen aufgeführt (Details siehe Checkliste). Wichtig: Er muss die Telefonnummer des zuständigen Ansprechpartners im Krankenhaus enthalten. Dies ist wichtig für eventuelle Rückfragen der weiterbehandelnden Leistungserbringer. Der Ansprechpartner muss montags bis freitags von 9:00 bis 19:00 Uhr sowie samstags und sonntags von 10:00 bis 14:00 Uhr unter der angegebenen Nummer erreichbar sein.
Achtung: Bei Ihrer Entlassung muss das Krankenhaus Ihnen in jedem Fall zumindest einen vorläufigen Entlassbrief ausstellen. Dieser enthält die Mindestangaben der getroffenen Maßnahmen, Verordnungen und Beurteilungen. Der endgültige Entlassbrief wird dann nachgereicht.
Alle beteiligten Ärzte und Ärztinnen müssen den Entlassbrief ebenfalls erhalten. Das gilt sowohl für den Arzt oder die Ärztin, der oder die Sie ins Krankenhaus eingewiesen hat, als auch für die Personen, die die Anschlussversorgung durchführen. Voraussetzung ist allerdings Ihre Einwilligung darin, dass die Beteiligten den Brief erhalten. Bei anschließender stationärer Pflege muss der Entlassbrief mit Ihrer Einwilligung der stationären Pflegeeinrichtung übermittelt werden. Darüber hinaus, erhalten alle weiterversorgenden pflegerischen Leistungserbringer mit Ihrer Einwilligung die erforderlichen Informationen zur pflegerischen Anschlussversorgung.
Das Krankenhaus nimmt von sich aus Kontakt zur Krankenkasse oder Pflegekasse auf, wenn Sie deren Unterstützung brauchen. Das gilt insbesondere in den Bereichen Pflege, Rehabilitation, Hilfsmittelversorgung oder Kurzzeitpflege.
Wenn die Krankenkasse die Leistung genehmigen muss, muss sie das Verfahren umgehend einleiten. Außerdem muss sie Ihnen gegenüber als Berater zur Verfügung stehen. Dies gilt genauso für die Pflegekasse: Sie muss
Ihnen Informationen bereitstellen,
die notwendige Versorgung organisieren,
einen Pflegeberater beziehungsweise eine Pflegeberaterin zur Verfügung stellen,
Sie über getroffene Entscheidungen informieren und
telefonisch erreichbar sein.
Sollten Sie während des Krankenhausaufenthaltes bemerken, dass Ihr Arzt oder Ihre Ärztin sich nicht zuständig fühlt, wenden Sie sich an den Sozialdienst des Krankenhauses. Dieser muss sich um eine nahtlose Weiterversorgung kümmern. Unterstützung können Sie sich auch von Ihrer Kranken- oder Pflegekasse holen. Notfalls stellt der Sozialdienst des Krankenhauses für Sie einen Eilantrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Können Sie sich nicht allein darum kümmern, bitten Sie Ihre Angehörigen um Unterstützung.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass das Krankenhaus Ihre Weiterversorgung sicherstellt. Dazu gehört eine frühestmögliche Bedarfsplanung, damit es nicht dazu kommt, dass Sie als Patient oder Patientin einfach so entlassen werden. Teil des Entlassmanagements ist dabei auch die Suche nach einem Pflegedienst, wenn Sie nach dem Krankenhausaufenthalt auf Pflege angewiesen sind.
Seit Juli 2021 haben Sie darüber hinaus einen Anspruch auf sogenannte Übergangspflege im Krankenhaus. Wenn im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können – etwa weil kurzfristig kein Kurzzeitpflegplatz zu finden ist – muss das Krankenhaus für maximal weitere zehn Tage für Sie sorgen. Hierzu gehört unter anderem die Unterkunft, Verpflegung und soweit erforderlich die ärztliche Behandlung. Auch auf diesen Anspruch sollten Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin oder den Sozialdienst im Zweifel hinweisen. Auch wenn Sie die Übergangspflege in Anspruch nehmen, bleibt Ihr Anspruch auf Entlassmanagement bestehen.
Genau wie in Krankenhäusern gibt es auch in Rehabilitationseinrichtungen ein Entlassmanagement. Der entsprechende Rahmenvertrag enthält sinngemäß die gleichen Regelungen wie beim Entlassmanagement im Krankenhaus.
Die Rehabilitationsklinik muss hier ebenfalls den Bedarf an medizinischer und pflegerischer Anschlussversorgung prüfen. Sie muss mit Ihnen Folgemaßnahmen abstimmen, Termine mit Ärzten oder Ärztinnen und Selbsthilfeeinrichtungen vereinbaren, Heil- und Hilfsmittel, Medikamente und häusliche Krankenpflege verordnen und die Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Tage nach der Entlassung feststellen. Auch einen Entlassungsbericht muss die Einrichtung Ihnen am Entlassungstag aushändigen.
Ebenfalls muss die Kranken- oder Pflegekasse unterstützend tätig werden: Durch Benennen von Ansprechpartnern, durch die schnelle Entscheidung über Anträge und durch Informationen und organisatorische Hilfen.
Achtung: Der Anspruch auf dieses Entlassmanagement besteht nur dann, wenn die Krankenkasse Kostenträger für die Reha ist.
Sie müssen vorab die Zustimmung zum Entlassmanagement erteilen. Dies geschieht in der Regel schon zu Beginn des Aufenthaltes im Krankenhaus.
Der Arzt oder die Ärztin sollte Ihnen alle Verordnungen ausstellen, die für die nächsten 14 Tage erforderlich sind. Dazu gehören Verordnungen über
Hilfsmittel (wie Bandagen, Rollstuhl)
Heilmittel (wie Physiotherapie)
häusliche Krankenpflege
Arzneimittel
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und
Krankenbeförderungsleistungen
Der Arzt oder die Ärztin muss bei Bedarf Ihre Arbeitsunfähigkeit für die nächsten 14 Tage feststellen und bescheinigen und diese ab dem 01.07.2022 direkt elektronisch an Ihre Krankenkasse übermitteln.
Das Krankenhaus darf Ihnen keine Ärzte oder Ärztinnen, keinen bestimmten Pflegedienst und keinen anderen Leistungserbringer empfehlen.
Der Arzt oder die Ärztin muss mit Ihnen ein Entlassgespräch führen. Dabei muss er oder sie Ihnen einen Entlassbrief aushändigen.
Prüfen Sie, ob die folgenden Angaben im Entlassbrief stehen:
Patientenstammdaten, Aufnahme- und Entlassungsdatum
Name des behandelnden Krankenhausarztes oder der Krankenhausärztin und Telefonnummer für Rückfragen
Kennzeichnung „vorläufiger“ oder „endgültiger“ Entlassbrief
Grund der Einweisung
Diagnosen (Haupt- und Nebendiagnosen) einschließlich Infektionen oder Besiedelungen durch multiresistente Erreger
Entlassungsbefund
Epikrise (enthält Anamnese, Diagnostik, Therapien inklusive Prozeduren)
weiteres Prozedere beziehungsweise weitere Empfehlungen
eine Auflistung der Arzneimittel, die Ihnen während des Krankenhausaufenthalts verabreicht worden sind (inklusive Angaben zu Wirkstoffbezeichnung und Wirkstoffstärke; Darreichungsform inklusive Erläuterung bei besonderen Darreichungsformen; Dosierung bei Aufnahme sowie bei Entlassung mit der jeweiligen Therapiedauer, Erläuterung bei Veränderungen, bekannte Arzneimittelunverträglichkeiten)
Medikationsplan
Information über mitgegebene Arzneimittel
alle veranlassten Verordnungen und Informationen über Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
nachfolgende Versorgungseinrichtungen
mitgegebene Befunde
Sie haben Fragen und wünschen eine persönliche Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen?
Unser Beratungsteam beantwortet Ihre Fragen gern:
Eine Übersicht über unser Beratungsspektrum und unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
Gesetzliche Grundlagen:
Rahmenverträge:
GBA-Richtlinien:
Oftmals fühlen sich Menschen im Gespräch mit Krankenkassen oder Ärzten und Ärztinnen überfordert: Sie brauchen Unterstützung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit. Unser Ziel ist es, Betroffenen die Informationen zu liefern, die sie benötigen, um sich zurechtzufinden und selbst die für sie beste Entscheidung zu treffen. Die Informationstexte auf unserer Homepage sollen dazu einen Beitrag leisten.
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