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„Als geheilt entlassen“ ist der Idealzustand von Patientinnen und Patienten nach einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationsklinik. Doch was passiert, wenn Betroffene auch nach der stationären Behandlung weiterhin medizinische Versorgung benötigen – oder plötzlich pflegebedürftig sind und auch im Alltag Hilfe brauchen? Hier kommt das Entlassmanagement ins Spiel. Wer gesetzlich versichert ist, hat gegenüber dem Krankenhaus einen Anspruch darauf, dass seine Weiterversorgung für die Tage nach der Entlassung sichergestellt wird. Für den Aufenthalt in der Reha-Klinik gilt das, sofern die Krankenkasse die Kosten für die Reha übernimmt. In beiden Fällen haben Patientinnen und Patienten ein Mitspracherecht.
Mit dem sogenannten Entlassmanagement soll sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten nach einer Krankenhausbehandlung eine bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung erhalten, wenn sie diese benötigen. Darüber hinaus verfolgt es unter anderem folgende Ziele:
Zu diesem Zweck wird für jede Patientin oder jeden Patienten ein individueller Entlassplan erarbeitet. Daran beteiligt sind – neben den Betroffenen selbst sowie deren Angehörigen – alle Personen, die Teil des bisherigen Behandlungsprozesses waren oder es in Zukunft sein werden. Zu ihnen gehören beispielsweise die Klinik, die Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen.
Da das Entlassmanagement ein Teil der Krankenhausbehandlung ist, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für gesetzlich Versicherte. Voraussetzung ist jedoch, dass die Krankenkasse die Krankenhausbehandlung bezahlt hat.
Für Privatpatientinnen und -patienten gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Entlassmanagement. Allerdings gilt auch hier: Die Klinik muss den Patientinnen und Patienten in verständlicher Weise sämtliche Umstände erläutern, die für die Behandlung wesentlich sind – insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.
Das Entlassmanagement umfasst unter anderem die folgenden Punkte:
a. Nachbehandlungen
Ist eine ambulante Weiterbehandlung nach dem Krankenhausaufenthalt nötig, führt das Krankenhaus bei Bedarf rechtzeitig vor Ihrer Entlassung das Gespräch mit dem weiterbehandelnden Arzt oder der Ärztin. Wenn Sie unter eine Personengruppe mit komplexem Versorgungsbedarf fallen, soll das Krankenhaus darauf achten, dass Sie zeitnah einen Termin bei Ihrem weiterbehandelnden Arzt oder Ihrer Ärztin erhalten. Dieser komplexe Versorgungsbedarf kann beispielsweise bei Patientinnen und Patienten mit neu aufgetretenen umfassenden Einschränkungen von Mobilität und Selbstversorgung bestehen.
b. Rehabilitationsmaßnahmen
Bei bestimmten Erkrankungen kommt eine Anschlussrehabilitation in Betracht. Ob diese erforderlich ist, stellt das Krankenhaus fest. Es wird Ihnen die notwendigen Antragsunterlagen zur Verfügung stellen und Sie bei der Antragstellung unterstützen.
c. Verordnung von Hilfsmitteln/Pflegehilfsmitteln
Das Krankenhaus kann Hilfsmittel (zum Beispiel Gehhilfen, Inkontinenzhilfen) und Pflegehilfsmittel (zum Beispiel Lagerungsrollen, Bettpfannen) für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Entlassung verordnen. Die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt muss Ihre weiterbehandelnden Ärzte und Ärztinnen rechtzeitig über die getätigten Verordnungen informieren. Die Verordnung verliert sieben Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ihre Gültigkeit, wenn die Hilfsmittelversorgung innerhalb dieses Zeitraumes nicht in Anspruch genommen worden ist. Bestimmte Hilfsmittel müssen von der Krankenkasse oder Pflegekasse genehmigt werden. Das Krankenhaus nimmt hierfür Kontakt mit Ihrer Kasse auf. Die Kassen müssen den Antrag dann schnellstmöglich bearbeiten.
d. Verordnung von Heilmitteln
Das Krankenhaus kann für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen auch sogenannte Heilmittel (zum Beispiel Krankengymnastik, Logopädie) verordnen. Die Heilmittelbehandlung muss innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung aufgenommen werden und innerhalb von zwölf Tagen nach der Entlassung abgeschlossen sein. Behandlungseinheiten, die nicht innerhalb von zwölf Tagen in Anspruch genommen werden, verfallen. Wird die Heilmittelbehandlung nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt muss Ihre weiterbehandelnde Vertragsärztin oder Ihren weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig über die getätigten Verordnungen informieren.
e. Verordnung von Arzneimitteln
Das Krankenhaus erstellt einen Medikationsplan in Papierform und verordnet die notwendigen Medikamente. Dabei darf das Krankenhaus eine Packung des Medikaments in der kleinsten Packungsgröße verordnen. Die Apotheke dürfen Sie selbst wählen.
Ausnahme:
f. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
Das Krankenhaus kann die Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen feststellen und die entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Seit dem 01.07.2022 muss das Krankenhaus die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mittels eines elektronischen Verfahrens (eAU) direkt an Ihre Krankenkasse übermitteln.
g. Ambulanter Pflegedienst
Das Krankenhaus muss die Pflegekasse rechtzeitig über den Bedarf eines ambulanten Pflegedienstes informieren. Die Pflegekasse muss sich dann darum kümmern, dass der ambulante Pflegedienst zeitgerecht zur Verfügung steht (siehe unten).
h. Kurzzeitpflege
Wenn Sie nach der Entlassung auf Pflege angewiesen sind, aber nicht sofort zu Hause betreut werden können, besteht die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege (für maximal 8 Wochen) in einer stationären Einrichtung zu beantragen. Wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben, muss die Kurzzeitpflege bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Wenn Sie keinen oder maximal Pflegerad 1 haben, muss diese Leistung bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Das Krankenhaus nimmt hierfür Kontakt mit Ihrer Kranken- oder Pflegekasse auf und organisiert mit Ihnen gemeinsam die erforderliche Versorgung in der Einrichtung.
i. Haushaltshilfe
Wenn Ihnen die Weiterführung Ihres Haushalts nicht möglich ist, können Sie bei der Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe beantragen. Auch hier muss das Krankenhaus den Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen, Sie bei der Beantragung unterstützen, und die Kasse muss sich um die schnellstmögliche Bearbeitung des Antrags kümmern.
j. Antrag auf Pflegegrad
Auf bestimmte Leistungen der Pflegekasse (zum Beispiel Pflege in einer vollstationären Einrichtung) haben Sie nur Anspruch, wenn bei Ihnen ein Pflegegrad festgestellt worden ist. Sofern Sie solche Leistungen in Anspruch nehmen möchten, muss das Krankenhaus rechtzeitig Kontakt zur Pflegekasse aufnehmen und die Antragsunterlagen auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit übermitteln. Ihre Pflegebedürftigkeit beziehungsweise Ihr Pflegegrad wird dann durch einen von der Pflegekasse beauftragten Gutachter oder eine Gutachterin innerhalb von einer Woche nach Eingang Ihres Antrages bei der Pflegekasse festgestellt. Die Pflegekasse muss Ihnen die Entscheidung unverzüglich nach Eingang der gutachterlichen Empfehlung mitteilen.
k. Häusliche Krankenpflege
Das Krankenhaus kann für eine Dauer von maximal sieben Tagen häusliche Krankenpflege verordnen. Da häusliche Krankenpflege durch Ihre Krankenkasse genehmigt werden muss, nimmt das Krankenhaus noch vor der Einbindung eines entsprechenden Leistungserbringers Kontakt zu Ihrer Kasse auf. Diese muss das Genehmigungsverfahren umgehend einleiten. Das Krankenhaus ist verpflichtet, Ihren weiterbehandelnden Vertragsarzt oder Ihre Vertragsärztin rechtzeitig über die getätigte Verordnung zu informieren.
l. Palliativversorgung
Haben Sie eine nicht heilbare, fortschreitende oder weit fortgeschrittene Erkrankung und eine begrenzte Lebenserwartung, sodass Sie eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, verordnet der Krankenhausarzt oder die Krankenhausärztin unter Umständen eine Palliativversorgung für bis zu sieben Tage. Auch hier organisiert er oder sie die Leistungen gemeinsam mit der Kranken- und Pflegekasse.
Als gesetzlich versicherter Patient oder Patientin in einem Krankenhaus haben Sie einen Anspruch darauf, dass das Krankenhaus die Kommunikation mit geeigneten Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationskliniken oder weiteren Einrichtungen übernimmt. Doch auch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse haben Sie bei Bedarf einen Anspruch auf Unterstützung (siehe unten).
Wichtig: Als Patient oder Patientin haben Sie ein Recht auf freie Arztwahl. Das Krankenhaus muss Sie auf dieses Recht hinweisen und darf Ihnen keine Empfehlungen aussprechen. Das gilt genauso für die Dienstleister wie etwa Sanitätshäuser, die Ihnen Hilfsmittel ausgeben. Auch dürfen Sie beispielsweise den Pflegedienst oder Physiotherapeuten frei wählen.
Wenn Sie das Krankenhaus um eine Empfehlung bitten, müssen Ihnen – wenn überhaupt – mehrere Leistungserbringer genannt werden. Dazu kann es Ihnen zum Beispiel eine nach objektiven Kriterien erstellte Liste vorlegen, aus der Sie dann wählen. Ist in Bezug auf Hilfsmittel unklar, ob Ihre Krankenkasse einen Versorgungsvertrag mit bestimmten Leistungserbringern geschlossen hat, kann das Krankenhaus Sie an Ihre Krankenkasse verweisen. Bei einer Anschlussversorgung gilt aber: Wenn das Krankenhaus ohnehin vorab Kontakt zur Krankenkasse aufnimmt, kann es dieser Ihre Wahl mitteilen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt beim Entlassmanagement ist der Schutz der Patientendaten. Beim Entlassmanagement werden zwischen den Beteiligten permanent Informationen über die Patientinnen und Patienten ausgetauscht, zum Beispiel:
Das Krankenhaus muss Sie über Inhalt und Ziele des Entlassmanagements und über die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten informieren. Bevor es das Entlassmanagement durchführt, muss es zwingend Ihre schriftliche Einwilligung einholen. Sind Sie dazu nicht mehr in der Lage und haben Sie eine gesetzliche Betreuerin oder einen Betreuer muss diese/-r die Einwilligung erteilen – ebenfalls schriftlich. Das gleiche gilt für Vorsorgebevollmächtigte und Personensorgeberechtigte wie die Eltern.
Die Einwilligung können Sie widerrufen, dann tragen Sie jedoch das Risiko, dass Ihre nahtlose Weiterversorgung nicht gewährleistet ist.
Wie es nach dem Krankenhausaufenthalt weitergeht, hängt davon ab, ob Sie als Patient oder Patientin überhaupt eine Anschlussversorgung brauchen. Wenn nicht, muss der Arzt oder die Ärztin das in der Patientenakte dokumentieren. Dann müssen Sie auch keine Einwilligungen (siehe oben) erteilen.
Für alle anderen Patientinnen und Patienten läuft das Entlassmanagement in folgenden Schritten ab:
Schritt 1: Assessment
Der Arzt oder die Ärztin im Krankenhaus führt zunächst ein sogenanntes Assessment durch. Dies ist ein von der Klinik entwickeltes standardisiertes Verfahren, mit dem er oder sie Ihren individuellen Bedarf an Anschlussversorgung ermittelt. Somit soll der nahtlose Übergang gewährleistet werden. Es soll möglichst frühzeitig erfolgen.
Wenn Sie einen komplexen Versorgungsbedarf haben, beispielsweise weil Sie nunmehr umfassend in Ihrer Mobilität oder Selbstversorgung eingeschränkt sind, muss das Assessment sehr differenziert nach speziellen Standards erfolgen.
Wichtig: Vor dem Assessment müssen Sie Ihre schriftliche Einwilligung für die Durchführung des Entlassmanagements erteilen. Dazu informiert das Krankenhaus Sie schriftlich über die Inhalte und Ziele und leitet Ihnen ein Einwilligungsformular zu. Mit diesem Formular erteilen Sie ebenfalls Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung an die Krankenkasse oder Pflegekasse und werden über Widerrufsregelungen informiert. Bei Bedarf müssen gesetzliche Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen, Vorsorgebevollmächtigte oder Personensorgeberechtigte informiert und deren Einwilligung eingeholt werden.
Schritt 2: Entlassplan
Der Arzt oder die Ärztin stellt im nächsten Schritt einen sogenannten Entlassplan auf. Dieser beinhaltet den voraussichtlichen Versorgungsbedarf nach der Krankenhausbehandlung und legt die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen fest. Wenn er oder sie Informationen darüber hat, wie Sie vor der Krankenhausbehandlung versorgt worden sind, muss dies berücksichtigt werden. Das Krankenhaus muss die im Entlassplan festgelegten Maßnahmen frühzeitig einleiten. Der Arzt oder die Ärztin muss den Entlassplan in Ihre Patientenakte aufnehmen, damit alle beteiligten Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen ihn einsehen können.
Schritt 3: Einbindung der Leistungserbringer, Krankenkassen und Pflegekassen
Wenn eine Anschlussversorgung erfolgen soll, muss der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise das Krankenhaus frühzeitig die Personen oder Leistungserbringer kontaktieren, die Sie weiterbehandeln sollen. Die Überleitung soll angebahnt und ein nahtloser Übergang sichergestellt werden. Bei Bedarf kontaktiert das Krankenhaus die betreuenden, bevollmächtigten oder sorgeberechtigten Personen und – in Abstimmung mit Ihnen – Ihre Angehörigen.
Ist eine Unterstützung durch Ihre Kranken- oder Pflegekasse notwendig, muss das Krankenhaus so früh wie möglich, elektronisch und unter Beachtung des Datenschutzrechts, Folgendes an die Kasse weiterleiten:
Besteht einer der folgend genannten Bedarfe für eine Unterstützung durch Ihre Kranken- oder Pflegekasse, muss das Krankenhaus in jedem Fall rechtzeitig Kontakt zu den Kassen aufnehmen. Das gilt zum Beispiel bei:
Die Krankenkasse und die Pflegekasse stimmen sich über genehmigungspflichtige Leistungen ab, bevor der Leistungserbringer eingeschaltet wird. Nun leiten die Kassen das Antrags- beziehungsweise Genehmigungsverfahren umgehend ein und beraten Sie bei Fragen.
Das Krankenhaus muss den Pflegedienst informieren, gegebenenfalls Gespräche mit dem behandelnden Arzt oder der Ärztin führen und bei Bedarf Haus- und Facharzttermine organisieren.
Schritt 4 : Entlassbrief
Der Entlassbrief ist nicht zu verwechseln mit dem Entlassplan. Den Brief erhalten Sie vom Krankenhaus am Tag der Entlassung.
Im Entlassbrief sind alle getroffenen Maßnahmen und Verordnungen aufgeführt (Details siehe Checkliste). Wichtig: Er muss die Telefonnummer des zuständigen Ansprechpartners im Krankenhaus enthalten. Dies ist wichtig für eventuelle Rückfragen der weiterbehandelnden Leistungserbringer. Der Ansprechpartner muss montags bis freitags von 9:00 bis 19:00 Uhr sowie samstags und sonntags von 10:00 bis 14:00 Uhr unter der angegebenen Nummer erreichbar sein.
Achtung: Bei Ihrer Entlassung muss das Krankenhaus Ihnen in jedem Fall zumindest einen vorläufigen Entlassbrief ausstellen. Dieser enthält die Mindestangaben der getroffenen Maßnahmen, Verordnungen und Beurteilungen. Der endgültige Entlassbrief wird dann nachgereicht.
Alle beteiligten Ärzte und Ärztinnen müssen den Entlassbrief ebenfalls erhalten. Das gilt sowohl für den Arzt oder die Ärztin, der oder die Sie ins Krankenhaus eingewiesen hat, als auch für die Personen, die die Anschlussversorgung durchführen. Voraussetzung ist allerdings Ihre Einwilligung darin, dass die Beteiligten den Brief erhalten. Bei anschließender stationärer Pflege muss der Entlassbrief mit Ihrer Einwilligung der stationären Pflegeeinrichtung übermittelt werden. Darüber hinaus, erhalten alle weiterversorgenden pflegerischen Leistungserbringer mit Ihrer Einwilligung die erforderlichen Informationen zur pflegerischen Anschlussversorgung.
Das Krankenhaus nimmt von sich aus Kontakt zur Krankenkasse oder Pflegekasse auf, wenn Sie deren Unterstützung brauchen. Das gilt insbesondere in den Bereichen Pflege, Rehabilitation, Hilfsmittelversorgung oder Kurzzeitpflege.
Wenn die Krankenkasse die Leistung genehmigen muss, muss sie das Verfahren umgehend einleiten. Außerdem muss sie Ihnen gegenüber als Berater zur Verfügung stehen. Dies gilt genauso für die Pflegekasse: Sie muss
Sollten Sie während des Krankenhausaufenthaltes bemerken, dass Ihr Arzt oder Ihre Ärztin sich nicht zuständig fühlt, wenden Sie sich an den Sozialdienst des Krankenhauses. Dieser muss sich um eine nahtlose Weiterversorgung kümmern. Unterstützung können Sie sich auch von Ihrer Kranken- oder Pflegekasse holen. Notfalls stellt der Sozialdienst des Krankenhauses für Sie einen Eilantrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Können Sie sich nicht allein darum kümmern, bitten Sie Ihre Angehörigen um Unterstützung.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass das Krankenhaus Ihre Weiterversorgung sicherstellt. Dazu gehört eine frühestmögliche Bedarfsplanung, damit es nicht dazu kommt, dass Sie als Patient oder Patientin einfach so entlassen werden. Teil des Entlassmanagements ist dabei auch die Suche nach einem Pflegedienst, wenn Sie nach dem Krankenhausaufenthalt auf Pflege angewiesen sind.
Seit Juli 2021 haben Sie darüber hinaus einen Anspruch auf sogenannte Übergangspflege im Krankenhaus. Wenn im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können – etwa weil kurzfristig kein Kurzzeitpflegplatz zu finden ist – muss das Krankenhaus für maximal weitere zehn Tage für Sie sorgen. Hierzu gehört unter anderem die Unterkunft, Verpflegung und soweit erforderlich die ärztliche Behandlung. Auch auf diesen Anspruch sollten Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin oder den Sozialdienst im Zweifel hinweisen. Auch wenn Sie die Übergangspflege in Anspruch nehmen, bleibt Ihr Anspruch auf Entlassmanagement bestehen.
Genau wie in Krankenhäusern gibt es auch in Rehabilitationseinrichtungen ein Entlassmanagement. Der entsprechende Rahmenvertrag enthält sinngemäß die gleichen Regelungen wie beim Entlassmanagement im Krankenhaus.
Die Rehabilitationsklinik muss hier ebenfalls den Bedarf an medizinischer und pflegerischer Anschlussversorgung prüfen. Sie muss mit Ihnen Folgemaßnahmen abstimmen, Termine mit Ärzten oder Ärztinnen und Selbsthilfereinrichtungen vereinbaren, Heil- und Hilfsmittel, Medikamente und häusliche Krankenpflege verordnen und die Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Tage nach der Entlassung feststellen. Auch einen Entlassungsbericht muss die Einrichtung Ihnen am Entlassungstag aushändigen.
Ebenfalls muss die Krankenkasse oder Pflegekasse unterstützend tätig werden: Durch Benennen von Ansprechpartnern, durch die schnelle Entscheidung über Anträge und durch Informationen und organisatorische Hilfen.
Achtung: Der Anspruch auf dieses Entlassmanagement besteht nur dann, wenn die Krankenkasse Kostenträger für die Reha ist.
3. Der Arzt oder die Ärztin muss bei Bedarf Ihre Arbeitsunfähigkeit für die nächsten sieben
Tage feststellen und bescheinigen beziehungsweise diese direkt elektronisch an Ihre
Krankenkasse übermitteln. .
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Unser Beratungsteam beantwortet Ihre Fragen gern:
Eine Übersicht über unser Beratungsspektrum und unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
Gesetzliche Grundlagen:
Entlassmanagement:
§ 39 Absatz 1a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
§ 40 Absatz 2 Satz 6 SGB V
Übergangspflege: § 39e SGB V
Rahmenverträge:
Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha (vom 1.2.2019).
Rahmenvertrag Entlassmanagement (in der Fassung vom 01.07.2023).
GBA-Richtlinien:
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de), Stand: 11. März 2023
Heilmittel-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de), Stand: 12. April 2023
Hilfsmittel-Richtlinie, Stand: 01. April 2021
Arzneimittel-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de) Stand: 26. Juli 2023
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de), Stand: 01. April 2023
Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de), Stand: 24. November 2022
Oftmals fühlen sich Menschen im Gespräch mit Krankenkassen oder Ärzten und Ärztinnen überfordert: Sie brauchen Unterstützung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit. Unser Ziel ist es, Betroffenen die Informationen zu liefern, die sie benötigen, um sich zurechtzufinden und selbst die für sie beste Entscheidung zu treffen. Die Informationstexte auf unserer Homepage sollen dazu einen Beitrag leisten.
Jeder Text durchläuft einen strengen mehrstufigen Prozess, damit die Qualität der Informationen gesichert ist. Auch für unsere Texte gelten unsere Beratungsgrundsätze: neutral, unabhängig, wissenschaftlich basiert. Für gesundheitliche Informationen arbeiten wir nach den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin. Dabei greifen wir in der Regel auf bereits aufbereitete hochwertige Information zurück, zum Beispiel auf die Texte des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und AWMF-Leitlinien. Sozial- und gesundheitsrechtliche Themen basieren auf sogenannten Primärquellen wie Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder Bundestagsdrucksachen. Die verwendeten Quellen sowie den Stand der letzten Aktualisierung geben wir am Ende des Textes an.
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