Was muss die Krankenkasse für meine Behandlung bezahlen? Das erfahren Sie als gesetzlich versicherter Patient oder gesetzlich versicherte Patientin nur, wenn Sie ausdrücklich um diese Information bitten und sich eine sogenannte „Patientenquittung“ ausstellen lassen. Vermerkt sind darin die durchgeführten Leistungen und die Kosten, die der Arzt oder die Ärztin dafür abrechnet sowie die verschlüsselte Diagnose, den sogenannten ICD-Code.
Sie können sich bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin eine Tagesquittung direkt im Anschluss an die Behandlung ausstellen lassen und müssen dafür nichts bezahlen. Die Alternative ist eine Quartalsquittung. Der Arzt oder die Ärztin informiert darin in verständlicher Form jeweils nach einem Behandlungsquartal (nach 3 Monaten) über alle Behandlungen, die er oder sie in diesem Zeitraum zulasten der Krankenkasse durchgeführt hat. Dafür hat er oder sie maximal 4 Wochen nach Quartalsende Zeit. Für eine schriftliche Quartalsquittung müssen Sie eine Gebühr von einem Euro plus Porto bezahlen.
Nach einem Krankenhausaufenthalt erhalten Sie auf Verlangen ebenfalls eine Patientenquittung. Diese wird Ihnen spätestens 4 Wochen, nachdem Sie entlassen worden sind, nach Hause geschickt.
Sie haben auch die Möglichkeit, sich die Informationen bei Ihrer Krankenkasse einzuholen. Dafür müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Sie erhalten dann eine Aufstellung über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Übrigens: Die Krankenkasse darf den Arzt oder die Ärztin nicht darüber informieren, dass Sie eine Patientenquittung angefordert haben.
Wenn Sie das verlangen und einwilligen, soll die Krankenkasse diese Daten an Sie oder den Anbieter Ihrer elektronischen Patientenakte elektronisch übermitteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass Dritte Ihre Daten nur einsehen können, wenn Sie ausdrücklich eingewilligt haben.
Sollten Sie auf der Patientenquittung abgerechnete Leistungen finden, die Ihr Arzt oder Ihre Ärztin gar nicht durchgeführt hat, könnte ein Abrechnungsbetrug vorliegen. In diesem Fall können Sie sich an die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim GKV-Spitzenverband wenden.
Enthält die Patientenquittung Diagnosen, die nicht stimmen, können Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse verlangen, dass die falschen Diagnosen berichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihrem Antrag auf Berichtigung der Daten einen ärztlichen Nachweis darüber beifügen, dass die Diagnose nicht zutrifft.
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