Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse einen Antrag auf Leistung ablehnt, können Sie einen Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung einlegen.
Sie können Ihren Widerspruch schriftlich an Ihre Krankenkasse schicken. Hierfür müssen Sie das Schreiben eigenhändig unterzeichnen. Um im Streitfall einen Zustellungsnachweis zu haben, sollten Sie den Widerspruch als Einwurf-Einschreiben versenden.
Sie können den Widerspruch auch mündlich in einer Filiale Ihrer Krankenkasse vortragen. Dort wird er von den Mitarbeitenden der Krankenkasse protokolliert und von Ihnen unterschrieben.
Ein Widerspruch per E-Mail oder Telefon ist nicht möglich.
In der Regel müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, nachdem Sie den Ablehnungsbescheid erhalten haben. Die Frist finden Sie auch in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides.
Beachten Sie: Ihr Widerspruch muss innerhalb eines Monats tatsächlich bei Ihrer Krankenkasse eingegangen sein. Es reicht nicht aus, wenn Sie das Schreiben innerhalb der Frist versenden. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Sie sollten Ihren Widerspruch unbedingt begründen. Gesetzlich vorgeschrieben ist das zwar nicht, erhöht aber die Chancen auf Erfolg. Beschreiben Sie alle aus Ihrer Sicht wichtigen Aspekte, zum Beispiel:
Warum sind Sie davon überzeugt, dass Ihnen die Leistung zusteht?
Welche Feststellungen stimmen nicht?
Welche Umstände wurden eventuell vergessen und müssen aus Ihrer Sicht berücksichtigt werden?
Gibt es Gerichtsurteile, die zu Ihrem Fall passen und mit denen Sie argumentieren können?
Fügen Sie Ihrer Begründung alle wichtigen medizinischen Unterlagen, wie Arzt- und Krankenhausberichte oder ärztliche Stellungnahmen bei.
Tipp: Häufig entscheidet die Krankenkasse aufgrund einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD). Können Sie diese dem Bescheid entnehmen? Wenn nicht, fordern Sie die Stellungnahme des MD bei Ihrer Krankenkasse bzw. direkt bei dem MD an.
Entscheidet die Krankenkasse positiv über Ihren Widerspruch, spricht sie Ihnen die Leistung zu.
Sollte sie Ihrem Widerspruch nicht folgen und den Antrag weiterhin ablehnen wollen, reicht sie den Vorgang zuletzt automatisch an den Widerspruchsausschuss weiter. Dieser arbeitet unabhängig, unterliegt keinerlei Weisung der Krankenkasse und prüft Ihr Anliegen noch einmal vollumfänglich. Spätestens drei Monate nach Eingang Ihres Widerspruchs bei der Krankenkasse soll seine Entscheidung bei Ihnen eingegangen sein. Falls es sich wieder um eine Ablehnung handeln sollte, können Sie gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Achtung: Lassen Sie sich nicht durch Schreiben der Krankenkasse verwirren, in denen Sie zur Entscheidung über die Rücknahme Ihres Widerspruchs aufgefordert werden. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Damit wäre das Verfahren beendet und der Bescheid nicht mehr angreifbar. Manche Krankenkassen versenden solche Schreiben und behaupten pauschal, dass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe. Dabei hat der Widerspruchsausschuss in diesen Fällen das Widerspruchsschreiben noch nicht gesehen. Nehmen Sie also Ihren Widerspruch nicht zurück.
Lehnt die Krankenkasse die beantragte Leistung weiterhin ab, können Sie gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb einer Frist von einem Monat Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Beachten Sie: Ihre Klage muss innerhalb eines Monats beim Gericht eingegangen sein. Auf den Zeitpunkt des Versands kommt es nicht an.
Welches Gericht für Sie zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides. Sie können Ihre Klage per Brief, am besten per Einschreiben, an das Sozialgericht schicken. Sie können aber auch zum Sozialgericht gehen und Ihre Klage durch eine Urkundsbeamtin oder einen Urkundsbeamten aufnehmen lassen. Diese(r) kann Ihnen auch bei der Formulierung Ihrer Klage helfen. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist grundsätzlich kostenfrei, d.h. Sie müssen keine Gerichtskosten bezahlen. Die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
Hinweis: Beim Sozialgericht können Sie grundsätzlich erst dann klagen, wenn Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten haben, mit dem Ihr Widerspruch zurückgewiesen wurde.
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