Grundsätzlich können Sie jede gesetzliche Krankenversicherung frei wählen. Manche Kassen sind aber an bestimmte Kriterien gebunden, z.B.:
an den Wohn- oder Beschäftigungsort
die Betriebszugehörigkeit
Ebenfalls können Sie die Kasse wählen, bei der Ihr Ehe- oder Lebenspartner versichert ist. Eine Übersicht aller Krankenkassen und deren Geltungsbereich können Sie hier einsehen:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
Ausnahme: Das Wahlrecht gilt nicht, wenn Sie Mitglied der Krankenversicherung der Landwirte sind.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind weitgehend gleich. Es gibt aber einige Punkte, die unterschiedlich sind. Sie können abwägen, was für Sie wichtig ist:
Wie hoch ist der Zusatzbeitrag? Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen Krankenkassen gleich. Zusätzlich darf jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben. Diesen können die Krankenkassen jederzeit festlegen und anpassen. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht laufend eine aktuelle Übersicht aller Kassen mit ihren Zusatzbeiträgen im Internet: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
Welche zusätzlichen Leistungen bietet die Krankenkasse? Über die gesetzlich vorgegebenen Leistungen hinaus bieten die Kassen freiwillige Leistungen an. Welche das sind, ist in der Satzung der jeweiligen Kasse geregelt. Zum Beispiel erstatten Krankenkassen Kosten für alternative Heilmethoden, Homöopathie, Osteopathie und gewähren Zuschüsse für Gesundheitskurse.
Wie ist der Service? Auf welchem Weg kann ich die Krankenkasse erreichen? Wenn Sie Ihre Angelegenheiten mit der Kasse lieber persönlich regeln wollen, kann ein dichtes Geschäftsstellennetz wichtig sein.
Welche Bonusprogramme bietet die Kasse? Krankenkassen bieten unterschiedliche Bonusprogramme für gesundheits- und kostenbewusstes Verhalten an, die mit finanziellen Anreizen ausgestattet sind, z.B. Prämien.
Welche freiwilligen Wahltarife gibt es? Bestimmte Versorgungsangebote, wie z.B. den Hausarzttarif, bekommen Sie bei allen Kassen. Zusätzlich bieten Krankenkassen z.B. Selbstbehalt- oder Kostenerstattungstarife.
Tipp: Achten Sie trotz Ersparnismöglichkeiten auf die für Sie interessanten Leistungen und Serviceangebote.
Grundsätzlich können Sie als gesetzlich Versicherte/r nach Vollendung des 15. Lebensjahres Ihre Kasse wechseln, sobald die Bindungsfrist abgelaufen ist oder wenn Ihre Mitgliedschaft kraft Gesetz endet.
Ablauf der Bindungsfrist
Die Bindungsfrist beträgt zwölf Monate. Das bedeutet, dass Sie an die Kasse, die Sie gewählt haben, mindestens zwölf Monate gebunden sind.
Haben Sie einen von Ihrer Krankenkasse angebotenen Wahltarif abgeschlossen, gelten besondere Bindungsfristen:
Bei Tarifen über Prämienzahlungen und Kostenerstattungen: ein Jahr Mindestbindungsfrist,
Bei Selbstbehalt- und Krankengeldtarifen: drei Jahre Mindestbindungsfrist,
Für Wahltarife besonderer Versorgungsformen wie z.B. Hausarztmodelle oder strukturierte Behandlungsprogramme für Menschen mit chronischen Erkrankungen: keine Bindungsfrist.
Sie können zum Ablauf der besonderen Bindungsfristen kündigen, aber nicht vor Ablauf der oben genannten Bindungsfrist. Die Satzung der Krankenkasse muss aber Erleichterungen für besondere Härtefälle vorsehen. Wenn Sie einen Wahltarif auf bestimmte Zeit abgeschlossen haben, ist eine automatische Verlängerung möglich, wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen. In diesen Fällen gilt aber nicht erneut die besondere Bindungsfrist, sondern nur die allgemeine einjährige Bindungsfrist.
Beendigung kraft Gesetzes
Kraft Gesetzes endet Ihre Mitgliedschaft zum Beispiel dann, wenn Sie
In diesem Fall müssen Sie Ihre Mitgliedschaft nicht kündigen. Mit der Änderung des versicherungsrechtlichen Status haben Sie ein sofortiges Kassenwahlrecht. Die Mindestbindungsfristen für Wahltarife enden vorzeitig, wenn sich Ihr versicherungsrechtlicher Status kraft Gesetzes ändert und leben auch dann nicht wieder auf, wenn Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse bleiben.
In bestimmten Fällen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht:
wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder
wenn die Kasse den Zusatzbeitragssatz erhöht.
In diesen Fällen müssen Sie die Bindungsfrist nicht einhalten. Jedoch bleibt die Kündigungsfrist wirksam. Sie können die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft zum Ende des Monats erklären, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder der Beitragssatz erhöht wird. In der Zeit bis zum Krankenkassenwechsel müssen Sie trotzdem den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen.
Wichtig: Die Krankenkasse muss Sie spätestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit des Beitrags bzw. der Erhöhung des Beitrags in einem Hinweisschreiben auf folgende Punkte hinweisen:
dass ein besonderes Kündigungsrecht besteht,
die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags,
dass Sie in eine günstigere Kasse wechseln können, wenn der Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz überschreitet.
Achtung: Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht für den Wahltarif Krankengeld.
Der Wechsel der Krankenkasse läuft so ab:
Sie melden sich bei der Krankenkasse Ihrer Wahl. Eine Kündigungserklärung ist nicht notwendig – bei einem Wechsel der Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Kasse die Kündigungserklärung. Die gewählte Kasse prüft, ob die Fristen eingehalten sind und informiert die bisherige Krankenkasse über Ihre Wahlentscheidung im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens. Die bisherige Kasse bestätigt der gewählten Kasse ebenfalls im elektronischen Meldeverfahren das Ende der Mitgliedschaft.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate – gerechnet vom Monatsende, in dem die neue Krankenkasse die Ausübung Ihres Wahlrechts an die alte Kasse meldet.
Beispiel: Die neue Kasse meldet am 20. Januar 2021 Ihrer alten Kasse, dass Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben. Sie können dann am 1. April 2021 in die neue Krankenkasse wechseln.
Achtung: Sie müssen den Wechsel einer Krankenkasse unverzüglich nach dem Kassenwechsel Ihrem Arbeitgeber, der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter beziehungsweise der sonstigen meldepflichtigen Stelle bekanntgeben.
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