Ihr Arzt oder Ihre Ärztin ist gesetzlich dazu verpflichtet, die für Ihre Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse in einer Patientenakte zu dokumentieren, wie zum Beispiel die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder Röntgenaufnahmen. Die Akte kann er oder sie in Papierform oder als elektronisches Dokument führen.
Die Patientenakte muss Ihr Arzt oder Ihre Ärztin zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren.
Als Patient oder Patientin dürfen Sie persönlich Einsicht in Ihre (Original-)Patientenakte nehmen. Da der Arzt oder die Ärztin nicht verpflichtet ist, das Original der Akte herauszugeben, beschränkt sich Ihr Anspruch auf die Einsichtnahme innerhalb der Praxisräumlichkeiten. Der Arzt oder die Ärztin muss Ihrem Einsichtsbegehren so schnell wie möglich nachkommen. Verzögerungen bis zu wenigen Tagen können sich aus dem laufenden Praxisbetrieb ergeben.
Außerdem muss der Arzt oder die Ärztin Ihnen eine Kopie Ihrer vollständigen Akte erstellen, wenn Sie darum bitten. Hierfür hat er oder sie höchstens einen Monat Zeit.
Nach der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) müssen Sie die Kopien bezahlen. Die Kosten pro Seite dürfen bei maximal 50 Cent für die ersten 50 Seiten und 15 Cent für jede weitere Seite liegen.
Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht eine kostenfreie Bereitstellung einer Kopie vor. Hintergrund ist das erweiterte Auskunftsrecht bezüglich Ihrer personenbezogenen Daten, das Sie seit der Einführung der DSGVO im Mai 2018 haben. Erst bei der Anforderung mehrerer Exemplare müssen Sie demnach die Kosten ab dem zweiten Exemplar tragen.
Tipp: Ob die Kostenregelung des BGB neben der Regelung der DSGVO weiterhin aufrechterhalten werden kann, ist derzeit noch unklar. Hier muss die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden. Weisen Sie im Zweifel auf die Rechtslage nach der DSGVO hin.
Sie dürfen grundsätzlich Ihre vollständige Patientenakte einsehen. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
Ausnahme 1: Ihr Arzt oder Ihre Ärztin befürchtet, dass Ihnen die Einsichtnahme erheblich schaden könnte. Hierfür müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wie zum Beispiel eine Suizidgefahr.
Ausnahme 2: Ihre Patientenakte enthält sensible Informationen über eine dritte Person, zum Beispiel Ihren Ehegatten. Die Dokumentation über die dritte Person muss geschützt werden, so dass Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin die Bereitstellung dieser Informationen verweigern kann.
Tipp: Lehnt Ihr Arzt oder Ihre Ärztin die Einsichtnahme ab, fragen Sie nach einer Begründung. Hierzu ist er oder sie verpflichtet.
Verweigert der Arzt oder die Ärztin Ihnen die Einsichtnahme in Ihre Akte oder die Herausgabe einer Kopie ohne triftigen Grund, können Sie Folgendes tun:
Wenden Sie sich zunächst persönlich an den Arzt oder die Ärztin und verweisen Sie ihn oder sie auf die Rechtslage.
Führt das nicht zum Erfolg, fordern Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin schriftlich mit Einwurfeinschreiben zur Bereitstellung der Akte auf. Setzen Sie dazu am besten eine Frist.
Sollte das nicht helfen, können Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einschalten, der oder die Ihre Ansprüche durchsetzt.
Des Weiteren können Sie sich bei der zuständigen (Landes-)Ärztekammer beschweren.
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