Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Es ist niedriger als Ihr beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Ihre Krankenkasse gewährt das Krankengeld nach Kalendertagen. Sie setzt für ganze Kalendermonate immer 30 Tage an. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldes ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt maßgeblich, das Ihr Arbeitgeber zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet hat. Dieses meldet Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin an die Krankenkasse. Ihre Gehaltsbescheinigung ist dafür nicht ausreichend.
Die Höhe des Krankengeldes beträgt maximal 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgeltes oder 70 Prozent des sozialversicherungspflichtigen regelmäßig ausgezahlten Bruttoarbeitsentgeltes. Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate werden ebenfalls berücksichtigt, selbst wenn Sie in dieser Zeit den Arbeitsplatz oder die Krankenkasse gewechselt haben. Der ermittelte Betrag ist das sogenannte Bruttokrankengeld. Von diesem Betrag werden noch Beiträge für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig, falls Sie zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit in diesen Versicherungszweigen Beiträge entrichtet haben. Der dann verbleibende Betrag ist das Nettokrankengeld, das tatsächlich auf Ihrem Konto landet.
Die hier beschriebene Situation ist der Standardfall. Es gibt eine Vielzahl von Punkten, die je nach Art der Entlohnung (Stundenlohn, Gehalt und so weiter) eine Rolle spielen können. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns bitte an.
Wenn Sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I beziehen, gewährt die Krankenkasse das Krankengeld grundsätzlich in Höhe des Zahlbetrages des Arbeitslosengelds I (ALG I) weiter.
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