Was viele Patienten und Patientinnen nicht wissen: Bei jedem Arztbesuch und jeder Behandlung wird ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen. Dieser sogenannte Behandlungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und
-partnerinnen:
Der Vertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen oder vorher mündlich vereinbart werden. Er kann auch durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.
Beispiel:
Vertragspartner oder -partnerinnen eines Behandlungsvertrages können auch andere Anbieter oder Anbieterinnen aus dem Gesundheitswesen sein, zum Beispiel Physiotherapeuten oder -therapeutinnen, Psychotherapeuten oder -therapeutinnen, Heilpraktiker oder -praktikerinnen oder Hebammen und Geburtshelfer.
Bei einem stationären Aufenthalt schließen Sie den Behandlungsvertrag in der Regel mit dem Krankenhaus. Dieses entscheidet dann, welcher Arzt oder welche Ärztin die Behandlung durchführt.
Besonderheiten gelten zum Beispiel bei der ambulanten Krankenhaus-Behandlung und bei Wahlleistungen.
Es ist wichtig für die Unterscheidung der vertraglichen Bedingungen, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind.
Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich Rechte und Pflichten für Sie und Ihren Arzt oder Ihre Ärztin.
Der Arzt oder die Ärztin schuldet Ihnen,
Wichtig: Ihr Arzt oder Ihre Ärztin schuldet keinen Heilerfolg, muss Sie also nicht „gesund machen“, aber muss sich fachgerecht darum bemühen.
Bevor Ihr Arzt oder Ihre Ärztin mit der medizinischen Maßnahme beginnt, müssen Sie als Patient oder Patientin grundsätzlich darin einwilligen. Dafür muss er oder sie Sie vorher mündlich umfassend, rechtzeitig und verständlich über folgende Punkte aufklären:
Nur so können Sie selbstbestimmt entscheiden, ob und wie Sie sich behandeln lassen möchten.
Wie in jeder Geschäftsbeziehung muss eine Leistung bezahlt werden. Denn auch Sie als gesetzlich versicherter Patient oder versicherte Patientin schließen einen privatrechtlichen Behandlungsvertrag ab.
Unabhängig davon ist die Abrechnung der Leistung; Vertragsärzte und -ärztinnen, zugelassene Krankenhäuser und sonstige zugelassene Behandelnde, wie zum Beispiel Therapeuten und Therapeutinnen, rechnen in der Regel die Behandlungskosten über die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen direkt ab.
Geht es dagegen um Leistungen, die die gesetzliche Krankenkasse nicht oder nicht vollständig übernimmt, gilt: Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss Sie vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren und Ihre schriftliche Zustimmung einholen. Das gilt auch für sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL).
Sind Sie privat versichert, erhalten Sie die Rechnung in der Regel vom Arzt oder von der Ärztin. Diese bezahlen Sie als Patient oder Patientin selbst. Sie reichen anschließend die Rechnung bei Ihrer privaten Krankenversicherung ein und diese erstattet Ihnen nach Ihrem individuellen Vertrag das Geld teilweise oder vollständig zurück.
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