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Wenn Sie eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen, muss diese oder dieser Sie umfassend und in für Sie verständlicher Form über alle wichtigen Fakten rund um Ihre Behandlung informieren. Das bedeutet: Sie oder er muss Ihnen beispielsweise die Diagnose, die beabsichtigte Therapie und Ihre voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung erläutern. Und das nicht nur zu Beginn der Behandlung, sondern auch in Verlauf.
Wenn für Ihren Arzt oder Ihre Ärztin Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, muss er oder sie Sie darüber informieren, wenn Sie nachfragen, oder wenn die Information zur Abwendung einer gesundheitlichen Gefahr erforderlich ist. Der bloße Verdacht oder eine Vermutung reicht hier aber nicht aus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung vorliegen.
Ihr Arzt beziehungsweise Ihre Ärztin muss Sie unter Umständen über die Kosten der geplanten Behandlung informieren.In Fällen, in denen Ihre gesetzliche Krankenkasse nicht alle Kosten Ihrer Behandlung übernimmt, muss er oder sie Sie vor Beginn der Behandlung über die Ihnen voraussichtlich entstehenden Kosten in Textform informieren. Textform bedeutet, dass die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss, also zum Beispiel auf Papier oder auch per E-Mail, Fax oder SMS. Dass die Information in dieser Form gefasst sein muss, dient der Beweissicherung und Ihrem Informationsinteresse.
Ein allgemeiner Hinweis, dass Sie die Kosten selbst tragen müssen, reicht nicht aus. Ebenso wenig wie eine nachträgliche Information. Denn Sie sollen die wirtschaftliche Tragweite Ihrer Entscheidung überschauen können.
Dieses Thema spielt vor allem für sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) eine Rolle.
Vor einem konkreten ärztlichen Eingriff hat der Arzt oder die Ärztin eine Aufklärungspflicht: Er oder sie muss Sie über die Bedeutung und Tragweite der Maßnahme umfassend aufklären. Denn nur, wenn Sie als Patient oder Patientin wissen, was auf Sie zukommen kann, und Sie auf Basis dieser Informationen Ihre Einwilligung in den Eingriff erklären, darf der Arzt oder die Ärztin diesen durchführen.
Wie viel Zeit sich Ihr Arzt oder Ihre Ärztin für das Aufklärungsgespräch nehmen sollte, hängt immer vom Einzelfall ab: So wird es bei einem komplizierten operativen Eingriff vermutlich länger dauern als bei einer Routinemaßnahme. Doch der Arzt oder die Ärztin muss trotzdem jeden einzelnen der folgenden Punkte im Arztgespräch berücksichtigen:
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, über weitere Umstände aufzuklären.
Das Aufklärungsgespräch soll Sie in die Lage versetzen, die Vorteile und Risiken einer Behandlung gegeneinander abzuwägen. Das setzt natürlich voraus, dass Sie die Einzelheiten der vorgeschlagenen Therapie verstanden haben. Die Aufklärung muss in einem persönlichen Gespräch erfolgen, damit Sie direkt nachfragen können. Der Arzt oder die Ärztin darf Ihnen zwar zur Vorbereitung Unterlagen überreichen oder diese während des Gesprächs zu Hilfe nehmen. Sie müssen aber die Gelegenheit bekommen, sich die Informationen in Ruhe durchzulesen und anschließend Fragen zu stellen. Dabei muss Ihr Arzt oder Ihre Ärztin sich so verständlich ausdrücken, dass Sie dem Inhalt seiner oder ihrer Aussagen gut folgen können. Im Zweifel sollten Sie ihn oder sie darum bitten, andere Worte zu verwenden und auf Fachbegriffe zu verzichten. Fragen Sie so lange nach, bis Sie sicher sind, alles genau verstanden zu haben.
Das Aufklärungsgespräch muss nicht zwingend Ihr behandelnder Arzt oder Ihre Ärztin mit Ihnen führen. Das kann auch ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin aus der Praxis oder dem Krankenhaus übernehmen. Anderes Personal wie zum Beispiel eine Sprechstundenhilfe dürfen ihn oder sie dagegen nicht ersetzen.
Sofern Sie im Zusammenhang mit der Aufklärung Unterlagen unterzeichnet haben, muss die Praxis oder das Krankenhaus Ihnen davon eine Kopie aushändigen.
Als Grundregel gilt: Sie müssen vor dem Eingriff genug Zeit haben, sich über das Gehörte Gedanken zu machen, um eine wohlüberlegte Entscheidung treffen zu können. Wenn eine große Operation ansteht, muss das Aufklärungsgespräch einige Tage zuvor erfolgen. So haben Sie die Möglichkeit, alles zu überdenken und sich gegebenenfalls eine Zweitmeinung einzuholen.
Ihr Arzt oder Ihre Ärztin darf beispielsweise in folgenden Fällen auf das Aufklärungsgespräch verzichten:
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