Die eAU ist die digitale Version der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform. Bislang erhielten Versicherte drei verschiedene Durchschläge der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Eine Version für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, eine für die Krankenkasse und eine für sich selbst. Die eAU löst den bisherigen „gelben Schein“ in vielen Fällen ab.
Seit dem 1. Januar 2021 müssen Arztpraxen und Kliniken die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse in digitaler Form
übermitteln.
Seit dem 1. Januar 2023 müssen die Krankenkassen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin die Arbeitsunfähigkeitszeiten in digitaler Form bereitstellen.
Liegt eine technische Störung vor, so druckt die Arztpraxis/die Klinik Ihnen Ersatz-Vescheinigungen für die Krankenkasse und den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin aus. Diese müssen dann per Briefpost von Ihnen oder der Arztpraxis versendet werden.
Versicherte müssen sich zukünftig nicht mehr um den Versand der Durchschläge an die Krankenkasse und die Abgabe beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin kümmern.
Mögliche Verzögerungen bei der Meldung der AU und den damit verbundenen Problemen beim Ruhen des Krankengeldes werden dadurch minimiert.
Patientinnen und Patienten können auf Wunsch eine Bescheinigung für sich selbst in Papierform von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin erhalten.
Sollten Sie die elektronische Patientenakte nutzen, kann die eAU auch in diese kopiert werden.
Tipp: Sollte die eAU in einer Arztpraxis oder Klinik noch nicht eingeführt sein, dann können Sie den „gelben Schein“ an die Krankenkasse selbst elektronisch übermitteln. Über die Internetseite oder die App ihrer Krankenkasse kann der Schein abfotografiert oder eingescannt an die Krankenkasse übermittelt werden. Das spart Porto, außerdem erfolgt die Zustellung schneller. Eine Übermittlung per Post ist ebenfalls möglich. Achten Sie aber bitte darauf, dass nur bei einer elektronischen Übermittlung der AU durch den Arzt an die Krankenkasse der Arbeitgeber die Informationen auch digital abrufen kann. Andernfalls müssen sie den Nachweis der AU dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin selbst zukommen lassen.
Sie möchten die Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausdrucken oder herunterladen? Hier gelangen Sie zum PDF-Dokument.
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Unser Beratungsteam beantwortet Ihre Fragen gern:
Eine Übersicht über unser Beratungsspektrum und unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
Übermittlungspflichten bei ärztlichen Leistungen: § 295 Absatz 1 Satz 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__295.html)
Meldung von Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber: § 109 SGB IV (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__109.html)
Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Agentur für Arbeit: § 109a SGB IV (Stand 1. Januar 2024)
Ruhen des Krankengeldes bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit: § 49 Absatz 1 Nummer 5 SGB V (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__49.html)
Oftmals fühlen sich Menschen im Gespräch mit Krankenkassen oder Ärzten und Ärztinnen überfordert: Sie brauchen Unterstützung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit. Unser Ziel ist es, Betroffenen die Informationen zu liefern, die sie benötigen, um sich zurechtzufinden und selbst die für sie beste Entscheidung zu treffen. Die Informationstexte auf unserer Homepage sollen dazu einen Beitrag leisten.
Jeder Text durchläuft einen strengen mehrstufigen Prozess, damit die Qualität der Informationen gesichert ist. Auch für unsere Texte gelten unsere Beratungsgrundsätze: neutral, unabhängig, wissenschaftlich basiert. Für gesundheitliche Informationen arbeiten wir nach den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin. Dabei greifen wir in der Regel auf bereits aufbereitete hochwertige Information zurück, zum Beispiel auf die Texte des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und AWMF-Leitlinien. Sozial- und gesundheitsrechtliche Themen basieren auf sogenannten Primärquellen wie Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder Bundestagsdrucksachen. Die verwendeten Quellen sowie den Stand der letzten Aktualisierung geben wir am Ende des Textes an.
Unser Anspruch ist es verständliche Texte für alle Menschen zu schreiben. Um unserem Ziel gerecht zu werden, binden wir medizinische beziehungsweise juristische Laien als Testleser ein, bevor wir die Texte veröffentlichen. Die Texte sind sachlich und frei von rechtlichen und gesundheitsbezogenen Wertungen. Wir aktualisieren unsere Texte zeitnah, wenn dies erforderlich ist, und prüfen alle Texte mindestens einmal jährlich.
Details zu unserer Vorgehensweise finden Sie in unserem Methodenpapier zur Erstellung und Präsentation von gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Informationen in der Patientenberatung der UPD.
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Unsere Informationstexte und unsere individuelle Beratung dienen dazu, gesundheitliche und gesundheitsrechtliche Inhalte zu vermitteln, Zusammenhänge zu erläutern und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne unterstützen wir Sie bei ihrem individuellen Anliegen. Information und Beratung durch die UPD ersetzen jedoch weder einen Arztbesuch noch eine anwaltliche Vertretung. © 2022 UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH